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Welche Angaben bei Geschäftsbriefen, e-Mails und Webseiten gesetzlich verlangt werden

In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer müssen auf ihrem Geschäftspapier (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen aber auch e-Mails und Webseiten!) nach § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) folgende Angaben machen:

  • die Firma (bei Einzelunternehmern auch den Namen des Unternehmers)
  • die Rechtsform (z.B. GmbH oder e.U.)
  • den Sitz
  • die Firmenbuchnummer
  • das Firmenbuchgericht

Wer der Pflicht dazu nicht nachkommt, kann vom Firmenbuchgericht mit einer Zwangsstrafe dazu angehalten werden!

Impressum bei Webseiten und regelmäßigen e-Mail Newslettern

Gem. § 25 Mediengesetz muss jeder Betreiber einer Webseite sowie jeder Herausgeber eines periodischen e-Mail Newsletters die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei e-Mail Newslettern ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Newsletter anzufügen.

  • Medieninhaber mit Namen oder Firma
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort oder Sitz
  • Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers
  • im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder.
  • Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben.
  • Ist der Medieninhaber ein Verein, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.
  • Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums

Eine eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt gemäß § 25 Abs 5 MedienG für Webseiten und elektronische Newsletter, die keinen über die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Weitere Informationspflichten bei e-Mails und Webseiten

Für e-Mails und Webseiten gilt § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG). Nach dieser Bestimmung muss jeder Unternehmer folgende zusätzlichen Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen:

  • seinen Namen oder seine Firma
  • seine geografische Adresse
  • Kontaktdaten und e-Mail-Adresse
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
  • zuständige Aufsichtsbehörde
  • Kammer bzw. Berufsverband (z.B. Wirtschaftskammer)
  • Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen worden ist
  • anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (z.B. GewO) und den Zugang zu diesen (z.B. www.ris.bka.gv.at)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer

Fazit

Was nun genau im Impressum einer Webseite stehen oder bei einem e-Mail Newsletter angegeben werden muss, kann manchmal nicht so eindeutig sein. Lassen Sie sich in jedem Fall zu Ihrer eigenen Sicherheit von einem Experten beraten.


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RA Mag. Bernd Trappmaier

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