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Wie schreibe ich ein Testament richtig?

Letztwillige Verfügungen können schriftlich oder mündlich errichtet werden. Schon aus Beweiszwecken empfiehlt sich natürlich ein schriftliches Testament.

Eigenhändige und fremdhändige Testamente

Hier gibt es wieder die Möglichkeiten, dass der Erblasser das Testament selbst schreibt, dann spricht man von einem eigenhändigen Testament. Oder er lässt das Testament jemand anderen schreiben (oder er tippt es auf einem Computer und unterschreibt den Ausdruck), dann spricht man von einem fremdhändigen Testament.

In jedem Fall, egal ob eigenhändiges oder fremdhändiges Testament, muss der Erblasser die Verfügung eigenhändig unterschreiben.  Beim fremdhändigen Testament kommt dazu die Formpflicht, dass drei Testamentszeugen mit ihrer Unterschrift auf dem Testament bestätigen müssen, dass der Erblasser das Testament eigenhändig unterschrieben hat.

Testamentszeugen sind bei einem eigenhändigen Testament nicht erforderlich.

Eigenhändige Testamente sind praktisch: man kann sie jederzeit leicht aufsetzen; ebenso kann man sie leicht wieder ändern, indem man einfach ein neues Testament aufsetzt.

Vorsicht: Formungültigkeit!

Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig. (§ 601 ABGB)

Die Praxis zeigt immer wieder Beispiele, wie bei der Errichtung eines Testaments die gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet wurden und das Testament dann als nicht gültig qualifiziert wurde. Somit schaut dann der Testamentserbe durch die Finger und die gesetzlichen Erben kommen zum Zug - auch wenn völlig klar ist, dass der Erblasser gerade das nicht wollte!

Änderung und Aufhebung einer letztwilligen Verfügung

Der Erblasser kann die seine letztwilligen Verfügungen jederzeit ändern oder ganz aufheben. Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament aufgehoben. Außer der Erblasser verfügt im späteren Testament, dass Teile des früheren Testaments weiter bestehen sollen.

Der Erblasser kann aber ein bereits errichtetes Testament auch einfach widerrufen, ohne gleichzeitig ein neues Testament zu errichten. Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann ausdrücklich aber auch schlüssig erklärt werden.

Möchte der Erblasser eine letztwillige Verfügung ausdrücklich widerrufen, dann muss er dafür die gleichen Formvorschriften beachten, die für die Errichtung des Testaments gelten.

Wer seine letztwillige Verfügung zerstört, etwa indem er sie zerreißt, zerschneidet, verbrennt oder die Unterschrift oder den ganzen Inhalt durchstreicht, widerruft sie (§721 ABGB). Das nennt man den stillschweigenden Widerruf. Zu bachten ist, dass hier die Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung nicht beachtet werden müssen.

Testamente können aber auch nur zufällig zerstört werden oder verloren gehen. Ohne dass der Erblasser damit den Widerruf beabsichtigt. Oft auch ohne dass der Erblasser das überhaupt bemerkt. Bei zufälliger Zerstörung oder Verlust bleibt das Testament daher wirksam.

Aber: Der Testamentserbe, der sich auf einen Zufall oder Verlust beruft muss den Zufall beweisen und auch den Inhalt der Urkunde!

Liegt das verlorene Testament z.B. nicht mehr im Original, wohl aber noch als Kopie vor (oft gibt der Erblasser dem Testamentserben eine Kopie des Testaments), dann kann schon einmal der Inhalt der Urkunde bewiesen werden. Aber der Testamentserbe muss dann trotzdem noch beweisen, dass das Testament aus einem Zufall verloren gegangen ist und nicht etwa, weil der Erblasser das Testament stillschweigend widerrufen wollte.

Praxistipp: Testamentsregister

Um all die Probleme zu vermeiden, die entstehen können (Formungültigkeit, Testament ist nicht auffindbar), gibt es eine praktische Möglichkeit: Das Testament kann im Testamentsregister registriert werden. Dabei wird aber nur registriert, dass ein Testament errichtet wurde und wo es sich befindet. Ich empfehle daher die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar, der dann entweder das eigenhändige Testament auf seine gültige Form prüft oder ein fremdhändiges Testament nach dem Wunsch des Erblassers entwirft und das Testament ins Testamentsregister einträgt.

Haben Sie Fragen zur Testamentserrichtung? Wollen Sie ein Testament registrieren lassen? Dann schreiben Sie uns eine kurze e-Mail.

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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