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Bedenke der Ansprüche der Gesellschaft

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, bestimmte OG/KG) gelten die Kapitalerhaltungsvorschriften. Danach darf das Vermögen der Gesellschaft nur im gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich festgelegten Umfang verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung, die den bilanzierten Gewinn übersteigt, ist unzulässig und verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Das Verbot besagt, dass aus dem Gesellschaftsvermögen keine ungerechtfertigten Entnahmen getätigt werden dürfen und dass dieses als Haftungsfonds für Gläubiger erhalten bleiben muss.

Im Wirecard-Skandal wurden Gesellschafter von Chauffeuren der Firma zu privaten Veranstaltungen chauffiert. Rechtlich gehört die Limousine und der Chauffeur zur Gesellschaft. Hier wurden die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt und gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Rechtlich ist damit jede Vermögensverschiebung gemeint, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert. Im genannten Fall wird zumindest durch die Tankrechnung und die Nebenkosten das Vermögen der Gesellschaft (wenn auch nur geringfügig) geschmälert.

Folgen eines Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften

Wird gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, ist das Geschäft rechtlich ungültig. Der Gesellschafter muss der Gesellschaft vollen Wertersatz leisten.

In der Praxis bedeutet das, dass die Gesellschaft dem Gesellschafter nichts ohne Gegenleistung schenken darf. Jede auch noch so kleine und in den Augen des Gesellschafters gerechtfertigte Zuwendung kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen und damit nichtig sein. Die Gesellschaft kann diese Forderungen bis zu 40 Jahre geltend machen.

Wir raten daher allen Gesellschaftern bei jedem noch so kleinen „Geschäft mit der Gesellschaft“ lieber ein zweites Mal hinzuschauen als eine Nichtigkeit desselben zu riskieren.

 

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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