Lieferprobleme?


  • Die falsche Ware wurde geliefert?
  • Die Ware, die Sie bestellt haben und dringend brauchen ist unauffindbar?
  • Sie ist ganz oder teilweise beschädigt?
  • Die bestellte Dienstleistung bleibt aus? Noch dazu haben Sie bereits angezahlt?

Das sind unschöne Probleme mit denen Sie zu kämpfen haben. Jetzt sind Sie in der Verantwortung gegenüber Ihren Kunden und haben Geschäftsentgang. Ihre Energie geht in die Reparatur statt auf Erfolgskurs.

 

Man sagt, aus Schaden werde man klug. Doch wir sorgen dafür, dass Sie nicht auf fremdverschuldetem Schaden sitzen bleiben.

 

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!


Sie wollen

  • wegen Verzugs vom Vertrag zurücktreten?
  • Verspätungsschadenersatz geltend machen?
  • Differenzschaden aus einem Deckungskauf einklagen?
  • Den Kaufpreis bis zur Lieferung zurückhalten?


Das sollten Sie vielleicht auch noch wissen

Probleme mit der Warenlieferung

Sie haben Waren bestellt. Die Lieferung bleibt aus. Was können Sie tun?

 

Ihr Lieferant befindet sich im Verzug. Sie können vom Vertrag zurücktreten (§ 918 ABGB) oder Erfüllung verlangen, also die Lieferung einklagen und Schadenersatz wegen der Verspätung geltend machen, wenn Ihren Lieferanten ein Verschulden an der Verspätung trifft.

 

Im Fall des Vertragsrücktritts sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzustellen. Haben Sie schon angezahlt? Dann muss der Lieferant die Anzahlung zurückerstatten.

 

Mussten Sie ein Deckungsgeschäft abschließen, also die Waren anderweitig teurer einkaufen? Die Differenz zwischen dem mit Ihrem Lieferanten vereinbarten Kaufpreis und dem für den Deckungskauf bezahlten Kaufpreis ist Ihr Nichterfüllungsschaden. Hat der Lieferant die Nichterfüllung verschuldet, können Sie den Nichterfüllungsschaden einklagen. Zu beachten ist, dass beim Deckungskauf aber nur gleichwertige Ersatzwaren gekauft werden dürfen (OGH 23.4.2015, 2 Ob 132/14x).

Sicherung des Kaufpreises

Wenn Sie für eine Warenlieferung in Vorleistung gehen, also den Kaufpreis (ganz oder teilweise) vor der Lieferung bezahlen, riskieren Sie, den bezahlten Betrag zu verlieren, wenn die Lieferung ausbleibt und der Lieferan im schlimmsten Fall auch noch insolvent wird.

 

Haben Sie Vorauszahlung vereinbart, gibt Ihnen § 1052 ABGB ein Leistungsverweigerungsrecht:

Wenn die Lieferung durch schlechte Vermögensverhältnisse des Lieferanten gefährdet ist, die Ihnen bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein mussten, dann dürfen Sie die Kaufpreiszahlung bis zur tatsächlichen Lieferung verweigern.

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RA Mag. Bernd Trappmaier

2100 Korneuburg

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