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Zur Nichtigkeit von AGB

Unternehmen verwenden gerne Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das ist auch gut so. Denn sonst müsste in jedem einzelnen Geschäftsfall jeder Vertrag einzeln verhandelt werden.

 

Wir empfehlen daher jedem Unternehmer dringend die Verwendung von AGB.

Inhaltskontrolle von AGB

Das Gesetz setzt dem Inhalt von AGB aber deutliche Schranken. So bestimmt etwa § 879 Abs. 3 ABGB:

 

"Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt."

 

Man nennt das die so genannte Inhaltskontrolle von AGB.

 

§ 879 Abs. 3 ABGB geht davon aus, dass zwischen Verwendern von AGB und ihren Vertragspartnern üblicherweise eine Ungleichgewichtslage besteht.

Der mit AGB konfrontierte Kunde ist in der Regel in seiner Willensbildung nicht völlig frei: Er muss sich den AGB fügen oder erhält keinen Vertrag ("take it or leave it").

Ausnahme: Vertragsbedingungen im Einzelnen verhandelt.

Nach der Rechtsprechung gilt § 879 Abs. 3 ABGB aber dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.

 

Davon, dass Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, kann man aber nur dann ausgehen, wenn es dem Geschäftspartner möglich war, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein.

 

Wenn die Vertragsparteien tatsächlich über Vertragsbedingungen verhandelt haben und der Geschäftspartner sogar eine Änderung der Bedingungen erwirken konnte, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verwender der AGB grundsätzlich verhandlungsbereit war. Unklarheiten über den Inhalt der Verhandlungen gehen zu Lasten des Kunden.

 

Eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung kann – Verhandlungsbereitschaft vorausgesetzt – auch dann vorliegen, wenn ein Vertragspunkt nach inhaltlichen Verhandlungen nicht geändert wurde. In diesem Fall ist § 879 Abs. 3 ABGB daher nicht anwendbar.

 

(OGH 22.1.2020, 3 Ob 189/19v)

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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