· 

Die neue Gewährleistung. Das müssen Sie wissen!

Am 1. Jänner 2022 tritt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz in Kraft. Hier lesen Sie, was sich für Sie ändert.


Mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz hat der österreichische Gesetzgeber zwei EU-Richtlinien, nämlich die Warenkauf-Richtlinie und die Digitale-Inhalte-Richtlinie umgesetzt.

Die beiden Richtlinien sollen das europäische Gewährleistungsrecht neu ordnen und grundsätzlich voll harmonisieren. Vollharmonisierung bedeutet, dass die Rechtslage in jedem EU-Mitgliedstaat im Prinzip gleich sein soll. Das hat auch den Spielraum der Umsetzung für den österreichischen Gesetzgeber entsprechend eingeengt.

Neben der Neuregelung der Gewährleistung beim Kauf von Waren musste auch eine ganz neue Gewährleistung für digitale Inhalte geschaffen werden. Damit wird darauf reagiert, dass immer mehr Geschäftsmodelle digital abgewickelt werden.

Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes

Die neuen Gewährleistungsregeln gelten für Verträge, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt (B2C). Sie gelten daher nicht für Verträge unter zwei Verbrauchern (C2C) oder unter zwei Unternehmern (B2B).

Außerdem gelten sie nur für den Kauf von Waren und für Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen. Andere Vertragsformen, wie z.B. der Werkvertrag werden daher vom Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) nicht erfasst. Aber Achtung: Das Gesetz gilt auch für den Kauf von Waren (bewegliche körperliche Sachen), die noch herzustellen sind. Damit sind z.B. Werklieferungsverträge gemeint. Bestellt etwa der Verbraucher bei einem Schneider einen Anzug, dann gilt dafür das VGG, wenn der Stoff vom Schneider beigestellt wird. Lediglich dann, wenn der Verbraucher selbst den Stoff beistellt, liegt ein reiner Werkvertrag vor, für den das VGG nicht gilt.

Bei der Bereitstellung digitaler Leistungen muss die Gegenleistung des Verbrauchers nicht nur in einer Zahlung bestehen, auch die Hingabe von personenbezogenen Daten stellt ein Entgelt dar. Auch in diesem Fall gilt das VGG.

Für alle Verträge, auf die das VGG nicht anzuwenden ist, gelten weiterhin die Bestimmungen der §§ 922 bis 933b ABGB. Allerdings wurden diese Bestimmungen auch teilweise mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz geändert.

Das VGG ist zwingendes Recht. Das bedeutet, dass davon in einem Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nicht abgegangen werden kann. Das gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmers!


Wichtig!

Wenn Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regeln zur Gewährleistung enthalten, sollten Sie diese unbedingt auf Rechtskonformität nach dem VGG prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen!

 

Wir stehen Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach mit dem nachstehenden Kontaktformular. Wir senden Ihnen gerne ein Angebot zur Prüfung und Überarbeitung Ihrer AGB zu.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers

Gewährleistung
Foto (c) Brandon Morgan on Unsplash

Der Unternehmer muss gewährleisten, dass die von ihm verkaufte Ware oder digitale Leistung keinen Mangel aufweist. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Leistung nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften oder die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat.

 

Was sind vertraglich vereinbarte Eigenschaften?

Dabei handelt es sich um die Beschreibung im Vertrag (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperatibilität, sonstige Merkmale). Weiters muss die Leistung sich für den vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen. Dieser Zweck muss zuvor dem Unternehmer zur Kenntis gebracht worden sein und der Unternehmer muss dem Zweck zugestimmt haben. Die Leistung muss, wenn das vertraglich vereinbart wurde, mit dem entsprechenden Zubehör und Anleitungen ausgestattet sein.

 

Was sind objektiv erforderliche Eigenschaften?

Die Ware oder die digitale Leistung muss für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden. Dabei können technischen Normen relevant sein. Die Ware muss einer allfälligen Warenprobe oder einem Warenmuster, bei einer digitalen Leistung einer Testversion oder Vorschau entsprechen. Zusätzlich zur Ware muss das Zubehör (einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen) geliefert werden, dessen Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann. Die Leistung muss Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und die sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der Ware oder der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen (Werbung oder Etikett), vernünftigerweise erwarten kann.

 

 

Aktualisierungspflicht

Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher Aktualisierungen zur Verfügung stellen.

Diese Aktualisierungspflicht gilt bei digitalen Leistungen, die nur einmal (oder mehrmals einzeln) bereitzustellen sind, während des Zeitraums, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks vernünftigerweise erwarten kann. Wenn die digitale Leistung über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, während der gesamten Dauer dieser Bereitstellungspflicht, bei Waren mit digitalen Elementen jedoch mindestens für zwei Jahre nach Übergabe zu aktualisieren.

Montage und Installation

Ist der Unternehmer zur Montage oder Installation verpflichtet, haftet er für einen durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Ware verursachten Mangel. Hat der Verbraucher die Montage oder Installation vorzunehmen und hat er die Montage/Installation aufgrund eines Fehlers in der Anleitung unsachgemäß durchgeführt, dann haftet der Unternehmer ebenfalls.


Die Gewährleistung beim Warenkauf

Gewährleistungsfrist

Wenn bei einem Warenkauf innerhalb von zwei Jahren ein Mangel hervorkommt, muss der Verkäufer gewährleisten. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Mangel bei Übergabe der Ware schon vorlag. Anderes gilt beim Verkauf einer so genannten "Ware mit digitalen Elementen". Dabei handelt es sich um Sachen, die ohne die damit verbundenen Daten oder digitalen Dienstleistungen ihre Funktion nicht vollständig erfüllen (z.B. Smartphones oder Smartwatches). Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung aufgrund des Vertrages fortlaufend bereitzustellen ist, ist es egal, ob der Mangel der digitalen Leistung schon bei der Übergabe vorlag. Hier reicht es, wenn der Mangel während der Dauer der Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt. Wird vertraglich eine Bereitstellungspflicht vereinbart, die kürzer als zwei Jahre ist, muss für jeden Mangel der digitalen Leistung, der innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware auftritt oder hervorkommt gewährleistet werden.

 

Bei gebrauchten Waren kann im Kaufvertrag die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Das muss aber mit dem Kunden im Einzelnen ausgehandelt werden. Es reicht also nicht, das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln.

Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nur dann wirksam, wenn seit der Erstzulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.

Somit ist es eine wesentliche Beweisfrage für die erfolgreiche Geltendmachung (oder Abwehr) eines Mangels, ob der Mangel schon bei der Übergabe der Ware an den Verbraucher vorgelegen ist. Das kann im Einzelfall schwer zu beweisen sein. Hier hilft das Gesetz dem Käufer: Kommt der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe hervor, dann wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung gilt (selbstverständlich) nicht, wenn es mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestanden hat.

Die Gewährleistungsbehelfe

Das Gesetz enthält drei Gewährleistungsbehelfe: die Herstellung des mangelfreien Zustands (Verbesserung oder Austausch der Ware), Preisminderung und die Vertragsauflösung.

Der Käufer kann zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen. Der Verbraucher kann es sich grundsätzlich aussuchen, ob der Verkäufer die Ware verbessern oder eine Ersatzware liefern muss (Austausch). Dieses Wahlrecht besteht aber dann nicht, wenn die gewählte Abhilfe unmöglich ist (z.B. Austausch bei Lieferung eines Einzelstücks) oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Der Unternehmer hat die Verbesserung oder den Austausch innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorzunehmen. Im Fall des Austausches muss der Unternehmer die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen. Der Unternehmer ist verpflichtet, eine montierte Ware auf eigene Kosten zu demontieren und die Ersatzware oder die verbesserte Ware neu zu montieren.

Der Verkäufer darf dem Käufer bei der Verbesserung oder beim Austausch der Ware überhaupt keine Kosten in Rechnung stellen, auch nicht für die Prüfung, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder allfällige Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten.

Wenn für den Unternehmer sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären, kann er den Käufer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung, Vertragsauflösung) verweisen. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.

Der Verbraucher kann Preisminderung oder die Vertragsauflösung verlangen, wenn

  1. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist (z.B. bei Vertrauensverlust des Verbrauchers),
  2. der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigert,
  3. sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird,
  4. der Unternehmer den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat oder
  5. ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.

Ist ein Mangel nur geringfügig, dann kann der Verbraucher nur die Preisminderung, nicht aber die Vertragsauflösung verlangen.

Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der an den Verbraucher übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware (so genannte relative Berechnungsmethode). Die Preisminderung kann formfrei geltend gemacht werden.

Die Vertragsuflösung hat zur Folge, dass der Verbraucher die Ware auf Kosten des Unternehmers an diesen zurückgeben muss. Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Kaufpreis zurückerstatten. Der Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.

Ist nur ein Teil der übergebenen Waren mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag nur für diesen Teil der Waren auflösen. Das gilt nicht, soweit vom Verbraucher vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er den mangelfreien Teil behält.


Gewährleistung bei digitalen Leistungen

Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistung beträgt bei digitalen Leistungen wie auch beim Warenkauf zwei Jahre. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, wenn der Mangel in dieser Zeit hervorkommt.

Voraussetzung ist wieder, dass der Mangel der digitalen Leistung schon bei der Bereitstellung vorlag. Das gilt aber nur dann, wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag nur einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist.

Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen ist, ist es unerheblich, ob der Mangel schon bei der erstmaligen Bereitstellung vorhanden war. Hier muss der Unternehmer für jeden Mangel gewährleisten, der während der Dauer der Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt.

Wie auch beim Warenkauf wird bei der Bereitstellung digitaler Leistungen vermutet, dass der Mangel bereits bei der Bereitstellung vorgelegent ist, wenn er innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung hervorkommt. Der Unternehmer kann aber hier die Vermutung widerlegen, wenn er beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den technischen Anforderungen der digitalen Leistung nicht entspricht. Eine weitere Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über technischen Anforderungen der digitalen Leistung informiert hat.

Das Gesetz normiert in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungsobliegenheit des Verbrauchers:

Dabei geht es um die Prüfung der Frage, ob ein als Mangel erscheinender Fehler von der digitalen Umgebung des Verbrauchers verursacht wird. Diese Mitwirkungsobliegenheit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff mit sich bringen.

Wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Mitwirkungsobliegenheit informiert hat und der Verbraucher dieser Obliegenheit nicht nachkommt, werden die zuvor erwähnten Vermutungs- und Beweislastregeln zu Lasten des Verbrauchers umgekehrt. In diesem Fall muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel schon bei der Bereitstellung der digitalen Leistung vorlag.

Gewährleistungsbehelfe

Wenn die digitale Leistung mangelhaft ist, kann der Verbraucher entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Der Verbraucher hat wie beim Warenkauf aber zunächst nur das Recht, die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen.

Wie beim Warenkauf kann der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn dies unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

 

Der Verbraucher kann die sekundären Behelfe der Preisminderung oder Vertragsauflösung wählen, wenn

  1. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist,
  2. der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigert,
  3. sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herstellen wird,
  4. der Unternehmer den mangelfreien Zustand trotz Ablaufs einer angemessenen Frist noch nicht hergestellt hat oder
  5. ein Mangel auftritt, obwohl der Unternehmer versucht hat, den mangelfreien Zustand herzustellen.

Der Verbraucher hat kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung nicht gegen eine Zahlung bereitgestellt wurde. Weiters kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist.

 

Hier zeigt sich die Ähnlichkeit der Gewährleistungsbehelfe zu der Regelung beim Warenkauf.

Es gibt aber doch Unterschiede zwischen dem Kauf einer Ware und dem Erwerb einer digitalen Leistung. Daher regelt das Gesetz, dass die Preisminderung bei einer digitalen Leistung, wenn sie nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen ist, nur für den Zeitraum gemindert werden kann, in dem die digitale Leistung mangelhaft war.

Für die Vertragsauflösung gilt, dass der Unternehmer den Preis für die digitale Leistung nur anteilig zurückerstatten muss, wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen ist und für eine gewisse Zeit mangelfrei war.

Der Unternehmer kann nach der Vertragsauflösung die weitere Nutzung der digitalen Leistung durch den Verbraucher unterbinden, indem er den Zugang des Verbrauchers zur digitalen Leistung oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.

Der Unternehmer darf Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der bereitgestellten Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, nur dann verwenden, wenn diese Inhalte

  1. nur im Zusammenhang mit der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung einen Nutzen haben,
  2. ausschließlich mit der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung durch den Verbraucher zusammenhängen,
  3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
  4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

Der Unternehmer muss alle Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die vom Verbraucher bei der Nutzung der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Leistung bereitgestellt oder erstellt wurden, dem Verbraucher so zur Verfügung stellen, dass der Verbraucher diese Inhalte kostenfrei, ohne Behinderung durch den Unternehmer, in angemessener Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format wiedererlangen kann.

Änderung der digitalen Leistung

Wenn die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen ist, kann der Unternehmer die digitale Leistung ändern, wenn

  1. im Vertrag eine solche Änderung sowie ein triftiger Grund dafür vorgesehen sind,
  2. die Änderung für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist,
  3. der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird und
  4. der Verbraucher bei einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung in angemessener Frist im Vorhinein über die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie über sein Vertragsauflösungsrecht oder über die Möglichkeit der unveränderten Beibehaltung informiert wird.

Der Verbraucher ist zur kostenfreien Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn durch die Änderung sein Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.

Verjährung

Die Rechte des Verbrauchers aus der Gewährleistung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Das bedeutet, dass der Verbraucher eine allfällige Klage im Regelfall spätestens 2 Jahre und 3 Monate nach der Übergabe der Ware oder der Bereitstellung einer digitalen Leistung einbringen muss.

Wie oben beschrieben, kann die Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung auf 1 Jahr verkürzt werden. Dann verjähren die Rechte aus der Gewährleistung ein Jahr und drei Monate nach der Übergabe der Ware.

Andererseits kann es bei der fortdauernden Bereitstellung einer digitalen Leistung auch zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist kommen.

 

Wie schon bisher bleibt dem Verbraucher das Recht der Einrede des Mangels gegen die Entgeltforderung des Unternehmers auch nach der Verjährung erhalten, wenn er dem Unternehmer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist anzeigt.


Änderungen im ABGB

Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde nicht nur das Verbrauchergewährleistungsgesetz neu geschaffen. Gleichzeitig wurden die Gewährleistungsbestimmungen im ABGB geändert.

 

Infolge des Anwendungsbereiches des VGG gelten die Bestimmungen des ABGB nur noch für Kaufverträge und Werklieferungsverträge betreffend Waren und digitale Leistungen, die zwischen Unternehmern (B2B) oder zwischen Verbrauchern (C2C) abgeschlossen werden. Außerdem gelten die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB für andere Verträge als Kauf- und Werklieferungsverträge weiter.

 

Um einen sprachlichen Gleichklang der Gewährleistungsbehelfe zum VGG zu erreichen, wurden diese im ABGB jetzt auch als Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch der Sache, Preisminderung und Vertragsauflösung bezeichnet - ohne in der Sache etwas zu ändern.

 

Die Gewährleistungsfrist und die Verjährung wurden ebenfalls analog zum VGG angepasst. So beträgt die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre, für Mängel an unbeweglichen Sachen drei Jahre.

Die Rechte aus der Gewährleistung verjähren wie beim VGG drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Wenn der Übernehmer den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist angezeigt hat, kann er den Mangel zeitlich unbeschränkt durch Einrede gegen die Entgeltforderung des Übergebers geltend machen.

 

Die Parteien können die Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist vertraglich verkürzen und verlängern.

Rückgriff

Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er sich bei seinem Vormann, also bei der Person, von der er die Sache selbst erworben hat (seinem Lieferanten) regressieren. Wenn der Vormann auch ein Unternehmer ist (im Lieferverhältnis also B2B), dann ist der Regress auch nach Ablauf der Gewährleistungs- und der Verjährungsfrist möglich. Das ist bedeutsam, weil der Verbraucher beim Unternehmer möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt Gewährleistung verlangt, wenn die Gewährleistungsfrist des Unternehmers gegen seinen Vormann schon abgelaufen wäre.

 

Der Regressanspruch verjährt drei Monate nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht des Unternehmers, spätestens aber fünf Jahre, nachdem der Rückgriffspflichtige seine Leistung erbracht hat.


Haben Sie noch Fragen?

Wir stehen gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Bitte schreiben Sie Ihre Fragen doch einfach in die Kommentare!

Oder verwenden Sie das unten stehende Formular.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Unser Angebot an Sie: ein individueller Gewährleistungsworkshop

Oder Sie buchen unseren Gewährleistungsworkshop, in dem wir die Gewährleistung gemeinsam erarbeiten und auf Ihre individuellen Fragen eingehen. Der Workshop dauert ca. 2 Stunden. Sie erhalten bei dem Workshop weitergehende Materialien.

Ihr Nutzen:

  • ausführliche Erklärung des Gewährleistungsrechts, bezogen auf Ihre Branche, Produkte oder Dienstleistungen
  • Beantwortung Ihrer individuellen Fragen
  • Materialien zum Gewährleistungsrecht

Kommentar schreiben

Kommentare: 0
Jetzt Termin vereinbaren

RA Mag. Bernd Trappmaier

2100 Korneuburg

Stockerauer Straße 5/5

office@rechtsstandpunkt.at

+43 2262 / 90 1 96