Nach dem am 12. April 2017 im Bundesgesetzblatt verlautbarten Deregulierungsgesetz 2017 wird es ab dem 1. Jänner 2018 möglich sein, eine GmbH ohne Notariatsakt zu gründen.
Wer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen möchte, muss dazu einen Gesellschaftsvertrag errichten. Der Gesellschaftsvertrag muss einen im GmbH-Gesetz geregelten Mindestinhalt (Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Stammeinlagen der Gesellschafter) haben.
In der Praxis werden Gesellschaftsverträge von Notaren oder Rechtsanwälten für die künftigen Gesellschafter entworfen. Dabei werden je nach Bedarf der Gesellschafter über den gesetzlichen Mindestinhalt hinausgehende und zweckmäßige Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen.
Neben Inhaltserfordernissen normiert das GmbHG auch Formerfordernisse bei der Gründung einer GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag selbst muss als Notariatsakt errichtet werden. Schriftliche Gesellschafterbeschlüsse bedürfen ebenso der Beglaubigung wie die Musterfirmazeichnung und der Antrag der Geschäftsführer an das Firmenbuchgericht um Neueintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Haben die Beglaubigungen den Grund darin, die Identität der handelnden Personen (Gesellschafter, Geschäftsführer) festzustellen, so hat das Formerfordernis des Notariatsaktes für den Gesellschaftsvertrag den Zweck, die Rechtssicherheitzu fördern und die Parteien auf die Bedeutung des Aktes aufmerksam zu machen. Ferner hat der Notar die Pflicht, die Fähigkeit und Berechtigung der Parteien zu prüfen und über den Parteien unklare Formulierungen zu belehren.
Kosten der Gründung einer GmbH
Die Kehrseite der Medaille sind die mit der Errichtung eines Notariatsaktes verbundenen Kosten.
Hier hat sich der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren auf den Weg begeben, die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Neo-Gesellschafter wenn schon nicht einfacher, so wenigstens billiger zu machen. Der erste entscheidende Schritt in diese Richtung war die Schaffung der so genannten „GmbH-light“. Bei dieser muss bei der Gründung nicht mehr mindestens 17.500 Euro Stammkapital in bar einbezahlt werden, sondern nur mehr 5.000 Euro. Dass bei der gesetzgeberischen Lösung allerdings eine Menge offener Rechtsfragen und damit nicht zuletzt Rechtsunsicherheit produziert wurde, darauf ist an dieser Stelle nur hinzuweisen, nicht aber im Detail einzugehen.
Durch die GmbH light wurden in weiterer Folge GmbH Gründungen auch billiger, weil der Notariatstarif mit der Bemessungsgrundlage steigt und das Stammkapital der Gesellschaft die Bemessungsgrundlage bildet.
Offenbar war das der gesetzgebenden Elite und den diesen zuflüsternden (Wirtschafts?)Lobbies in unserem Land noch nicht genug. GmbH-Gründungen sollten noch billiger und rascher möglich sein (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Deregulierungsgesetzes 2017). Voraussetzung soll lediglich sein, dass es sich um Standardgründungen mit einer Mustersatzung handelt und dass „dem Präventionserfordernis im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität gerecht wird“. Die zur Verhinderung von Sozialbetrug, Geldwäsche und anderen Formen der Wirtschaftskriminalität erforderliche physische Identifizierung des Gründers soll durch die Bank, die auch die Bestätigung über die notwendige Bareinzahlung ausstellt, erfolgen.
Die Neuregelung im Detail
Voraussetzung der so genannten vereinfachten Gründung ist, dass es sich bei der GmbH um eine „Ein-Mann-Gmbh“ handelt. Weiters muss der Geschäftsführer zugleich der Gesellschafter sein.
Ferner muss ein Kreditinstitut anlässlich der Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage die Identität des Gesellschafters festzustellen und überprüfen
(persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises ). Der Geschäftsführer muss seine für das Firmenbuch bestimmte Musterzeichnung vor dem Kreditinstitut leisten.
Das Kreditinstitut muss eine Entbindung vom Bankgeheimnis einholen und die Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals, eine Kopie des Lichtbildausweises des Gesellschafters sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch übermitteln. An dieser Stelle ist anzumerken, dass eine derartige elektronische Schnittstelle zum Firmenbuch (Web-ERV) derzeit zwar bei den Rechtsanwälten und Notaren, aber nicht bei den Kreditinstituten besteht. Diese werden daher technisch aufrüsten müssen und es kann angezweifelt werden, dass sie das unentgeltlich tun.
Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch erfolgen in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal.
Inhalt der Mustersatzung
Die Erklärung über die Errichtung der „Standard-Gesellschaft“ darf nur den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG haben (Firma und Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Stammeinlagen der Gesellschafter) und zusätzlich die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls eine Regelung über den Ersatz der Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro und über die Gründungsprivilegierung („GmbH light“) und über die Verteilung des Bilanzgewinns enthalten.
Fazit
Die angestrebte Beschleunigung der GmbH Gründung ist mehr als fraglich. Schon heute dauert die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch zwischen einer und zwei Wochen. Diese Zeitspanne wird nicht abgekürzt werden.
Das Ausschalten von rechtskundigen Beratern (Notaren, Rechtsanwälten) kann später zu nicht unerheblichen Problemen führen, die insgesamt für den Unternehmer teurer werden als die Gründung mit den Beratern. Zu denken ist primär daran, dass bei der neuen Standardgründung der Gründer ja gar keine Beratung darüber erhält, ob die GmbH für ihn eigentlich eine geeignete Rechtsform ist. Wenn man an die anvisierte Zielgruppe der „Start Ups“ denkt, die keine 17.500 Euro Stammkapital aufbringen können, dann liegt die Antwort eigentlich schon auf dem Tisch: solche Unternehmer sind aus steuerlichen Gesichtspunkten als Einzelunternehmer wahrscheinlich viel besser aufgehoben als in einer GmbH. Spätestens beim ersten Jahresabschluss der GmbH wird die Ersparnis bei der Gründung durch die erhöhten Jahresabschlusskosten wieder aufgehoben.
Mir stellen sich die grundlegenden Fragen:
Wenn es heißt „Speed kills“ – wer ist das Opfer?
Ist Geiz wirklich geil?
Am Ende des Tages werden immer die Unternehmer besser beraten sein, die sich schon bei der Gründung fachkundigen und vertrauenswürdigen Rechtsrat eingeholt haben. Dieser macht sich jedenfalls bezahlt, weil teure Folgekosten gespart werden können.
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