Makler und Handelsvertreter

Ein Makler vermittelt auf Grund eines Maklervertrages für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten. Zur Abgrenzung gegenüber dem Handelsvertreter ist entscheidend, dass der Makler mit dieser Geschäftsvermittlung nicht ständig betraut ist.

Die Tätigkeit des Maklers ist im Maklergesetz (MaklerG) geregelt.

 

Ein Handelsvertreter vermittelt für seinen Geschäftsherrn in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte, wobei der Handelsvertreter ständig damit betraut ist.

Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist im Handelsvertretergesetz (HVertrG) geregelt.

Pflichten des Maklers

Makler dürfen die von ihnen vermittelten Geschäfte mit dem Dritten nicht für den Auftraggeber abschließen.

Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren (Interessenwahrungspflicht).

Bei Verletzung der Pflichten des Maklers kann Schadenersatz verlangt werden.

Außerdem kann der Provisionsanspruch bei Verletzung wesentlicher Pflichten nach Maßgabe geringeren Verdienstlichkeit des Maklers herabgesetzt werden.

Alleinvermittlungsauftrag

Verpflichtet sich der Auftraggeber, für die Vermittlung keinen anderen Makler zu beauftragen, spricht man von einem Alleinvermittlungsauftrag. Bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.

Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden.

Besondere Regelungen sieht das MaklerG für Immobilienmakler, Handelsmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler vor.

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, sind weitere im KSchG geregelte Besonderheiten zu beachten.

Provision

Kommt das vom Makler auftragsgemäß vermittelte Geschäft zustande, hat der Makler Anspruch auf die Provision.

Dies setzt eine verdienstliche Tätigkeit des Maklers voraus (Verdienstlichkeit). Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht. Nach der Rechtsprechung besteht im Immobilienmaklergewerbe ein entsprechender abweichender Geschäftsgebrauch. Immobilienmakler haben daher auch bei bloßer Namhaftmachung des Dritten einen Provisionsanspruch.

 

Im Maklervertrag kann für bestimmte Fälle vereinbart werden, dass der Auftraggeber auch dann die Provision zahlen muss, wenn das gewünschte Geschäft nicht zustande kommt.


Der Handelsvertreter

Das HVertrG regelt (ähnlich wie das MaklerG) den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.

 

Von praktischer Bedeutung ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann.

Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs genügt es, dass der Unternehmer diesen Kundenstamm auch noch nach Ende des Vertragsverhältnisses nutzen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer die vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindungen für Folgegeschäfte nutzt, die Substitutionsgüter betreffen und die nicht als Erweiterung des Angebotssortiments über die vom Handelsvertreter provisionsberechtigt verkauften Produkte hinaus zu beurteilen sind.


Lernen Sie mehr in unserem Blog:

Maklerprovision bei Vertragsrücktritt?

Immobilienmakler sind bei der Abwicklung von Liegenschaftsverkäufen in der Regel Doppelmakler. Das bedeutet, dass Sie sowohl die Interessen des Käufers als auch des Verkäufers wahrnehmen müssen.

 

In der Regel wird vom Käufer ein Kaufanbot gelegt, welches vom Verkäufer gegengezeichnet wird. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung sind sowohl Käufer als auch Verkäufer daran gebunden.

 

Was passiert aber, wenn Käufer und Verkäufer es sich anders überlegen?

 

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Zur Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen

Der Alleinvermittlungsauftrag ist heutzutage ein beliebtes Tool unter Immobilienmaklern. Dieser kann den Verkauf von Wohnungen, Einfamilienhäusern und Baugrundstücken betreffen. Hierbei entstehen sowohl für den Makler als auch für den Auftraggeber Rechte und Pflichten.

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Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers

Voraussetzung für den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers ist der Nachweis einer verdienstlichen, für den Geschäftsabschluss adäquat kausalen Tätigkeit.

 

Eine verdienstliche Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dabei die bloße Namhaftmachung des potenziellen Geschäftspartners aus.

 

Wenn die Verdienstlichkeit feststeht, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen.

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