Auf den ersten Blick scheinen Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen "von der Stange" zu genügen.
Doch der Teufel steckt im Detail und es lohnt sich länger darüber zu brüten. Manch eine Unternehmer:in hat sich so schon selbst ein unliebsames Ei gelegt.
Verträge "von der Stange" - idealerweise aus dem Internet heruntergeladen - können niemals auf Ihre konkrete und individuelle Situation eingehen. Sie passen daher schlicht und einfach nicht zu Ihnen.
Sich Verträge aus dem Internet zu besorgen ist gefährlich.
Wissen Sie denn, für welche der Vertragsparteien das Muster erdacht wurde?
Kennen Sie die Spezifika und Details des Vertragstyps?
Handelt es sich vielleicht sogar um ein Muster aus dem deutschen Recht? Dann kann es gut sein, dass es nicht dem österreichischen Recht entspricht - also rechtswidrige Klauseln enthält.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden errichtet, um in der Praxis einer Vielzahl gleichartiger Verträge gleiche Bedingungen zu Grunde legen zu können, ohne jeweils den Vertrag einzeln neu aushandeln zu müssen.
Da festgestellt werden kann, dass die Verwender von AGB häufig eine übermächtige Position gegenüber dem jeweiligen einzelnen Vertragspartner haben, gibt es gesetzliche Schranken, die bei der Errichtung und Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
Diese Schranken sind
Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
§ 864a ABGB
Gegenstand der Inhaltskontrolle sind also nicht nur AGB sondern auch Vertragsformblätter. Das können auch individuell aussehende Verträge sein, wenn der Vertragserrichter (z.B. ein Notar oder ein Rechtsanwalt) hierfür - was in der Praxis nicht selten passiert - ein Vertragsmuster verwendet.
Enthält ein derartiger Vertrag eine Bestimmung, die nachteilig für den Vertragspartner ist - das ist dann der Fall, wenn von der gesetzlichen Rechtslage abgegangen wird - dann ist diese Bestimmung unwirksam, wenn darauf nicht besonders hingewiesen worden ist.
Für die Praxis der Vertragserrichtung ist daher zu empfehlen, eine klare Vertragsstruktur mit deutlichen Überschriften zu wählen und Vertragspartner darauf hinzuweisen, wenn man von der gesetzlichen Rechtslage abweichen möchte.
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
§ 879 Abs. 1 ABGB
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
§ 879 Abs. 3 ABGB
Nach § 879 Abs. 3 ABGB können nur Nebenbestimmungen eines Vertrages unwirksam sein. Für die Hauptleistungen gelten das allgemeine Wucherverbot und die Regeln über den Irrtum und die Verkürzung über die Hälfte.
Wann benachteiligt eine Nebenbestimmung einen Vertragspartner gröblich? Das ist nach der Rechtsprechung des OGH dann der Fall, wenn von der gesetzlich normierten Rechtslage abgewichen wird und der Vertragspartner dafür keinen Ausgleich erhält und die abweichende Regelung nicht sachlich gerechtfertigt ist.
In der Praxis sollte daher immer geprüft werden, wie das Gesetz die Rechte und Pflichten der Vertragspartner verteilt hat. Wenn davon abgewichen werden soll, ist zu prüfen, ob ein anderweitiger Ausgleich geschaffen werden kann oder ob sachliche Gründe für die Abweichung angegeben werden können.
Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher regelt § 6 KSchG einen "Katalog" an Vertragsbestimmungen, die jedenfalls oder dann, wenn sie nicht im einzelnen ausgehandelt worden sind, unwirksam sind.
Darüber hinaus verlangt § 6 Abs. 3 KSchG, dass Vertragsbestimmungen klar und verständlich abgefasst werden müssen - bei sonstiger Unwirksamkeit.
Wir kürzlich in den Medien berichtet wurde, haben sich noch unbekannte Täter unrechtmäßig Zutritt zu elektronisch gesicherten Saferäumen verschiedener Kreditinstitute verschafft, mehrere Schließfächer geöffnet und Bargeld und Wertgegenstände in Millionenhöhe gestohlen. Die polizeilichen Ermittlungen laufen. Die Frage, die betroffene Kunden sich aber jetzt schon stellen, lautet:
Unternehmen verwenden gerne Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Das ist auch gut so. Denn sonst müsste in jedem einzelnen Geschäftsfall jeder Vertrag einzeln verhandelt werden.
Wir empfehlen daher jedem Unternehmer dringend die Verwendung von AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen einer Vertragspartei.
Da es mühsam wäre, für jede einzelne Dienstleistung, die von einem Unternehmen erbracht wird, einen eigenen Vertrag anzufertigen, bedienen sich viele Unternehmen allgemeiner Geschäftsbedingungen. So kommunizieren sie mit ihren Kunden klar, zu welchen Bedingungen sie einen Vertrag abschließen möchten.
Vergleicht man das Unternehmen mit einem menschlichen Körper, so ist wie der Körper auch jedes Unternehmen einzigartig. Wie der Körper alltäglich Kleidung braucht, so braucht auch jedes Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen für den alltäglichen Geschäftsverkehr (B2B/B2C).
Allgemeine Geschäftsbedingungen können mit einem Anzug oder Kostüm verglichen werden. Die Wirtschaftskammer bietet Muster für allgemeine Geschäftsbedingungen an.
RA Mag. Bernd Trappmaier
2100 Korneuburg
Stockerauer Straße 5/5