Jeder gegen jeden?


Damit der harte Konkurrenzkampf zwischen Unternehmer:innen nicht außer Kontrolle gerät, sind im Wettbewerbsrecht klare Spielregeln festgesetzt.

So gerne man aufeinander losgehen möchte, Faustrecht ist ein schlechter Ratgeber und schon gar kein Rechtgeber.

 

Wir schaffen klare Verhältnisse.


Sie wollen

  • wissen, ob eine geplante Werbung rechtskonform ist?
  • sich gegen eine unlautere Geschäftspraktik eines Konkurrenten wehren?

Sie brauchen

  • Beratung über die rechtmäßige Gestaltung einer Werbeaktion.
  • Vertretung gegenüber dem Konkurrenten vor Gericht.



Was Sie vielleicht auch noch wissen sollten

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 1 Abs. 1 UWG

 

Was z.B. als unlautere Geschäftspraktik gilt, kann einer Liste irreführender bzw. aggressiver Geschäftspraktiken entnommen werden.

Darunter fallen z.B.

  • Lockangebote,
  • Verwendung von Qualitätskennzeichen ohne Genehmigung,
  • die unrichtige Behauptung, dass ein Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar ist,
  • Werbung für ein Produkt, das dem Produkt eines bestimmten anderen Herstellers ähnlich ist, um Verwechslung beim Kunden hervorzurufen,
  • der Betrieb eines "Schneeballsystems",
  • hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen von Kunden über Telefon oder e-Mail

 

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RA Mag. Bernd Trappmaier

2100 Korneuburg

Stockerauer Straße 5/5

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