Damit der harte Konkurrenzkampf zwischen Unternehmer:innen nicht außer Kontrolle gerät, sind im Wettbewerbsrecht klare Spielregeln festgesetzt.
So gerne man aufeinander losgehen möchte, Faustrecht ist ein schlechter Ratgeber und schon gar kein Rechtgeber.
Wir schaffen klare Verhältnisse.
Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
§ 1 Abs. 1 UWG
Was z.B. als unlautere Geschäftspraktik gilt, kann einer Liste irreführender bzw. aggressiver Geschäftspraktiken entnommen werden.
Darunter fallen z.B.
RA Mag. Bernd Trappmaier
2100 Korneuburg
Stockerauer Straße 5/5