Wenn Kundenbeziehung plötzlich verwelken


Wie reagiert Ihre Kund:in, wenn nicht alles so läuft wie es soll? Ist sie kooperativ und lösungsorientiert oder sucht sie rücksichtslos einen Vorteil für sich?

Ist die langjährig gepflegte Beziehung zur Kund:in von einem Tag auf den nächsten "hin"?

 

Sichern Sie sich ab wenn alles blumig läuft!

 

So sind Sie für den Fall der Fälle vorbereitet und können dafür sorgen, dass gute Kund:innen auch bei Meinungsverschiedenheiten gute Kund:innen bleiben.



Sie wollen

  • eine offene Forderung gegen eine Kund:in geltend machen?
  • einen unberechtigt gegen Sie geltend gemachten Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch abwehren?

Sie brauchen

  • Forderungsmanagement: Mahnung durch den Rechtsanwalt, (Mahn-) Klage
  • außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung in einem Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzprozess



Was Sie sonst noch wissen sollten

Verzugszinsen

Ist Ihre Kund:in eine Unternehmer:in? Dann beträgt der gesetzliche Zinssatz für die Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Wenn Ihre Kund:in Verbraucher:in ist, hat sie die im ABGB geregelten gesetzlichen Verzugszinsen von 4% p.a. zu bezahlen.

Mahnspesen

Die Gläubiger:in kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, von der Schuldner:in verschuldeter und ihr erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

§ 1333 Abs. 2 ABGB

Verjährung

Kundenforderungen aus einem Kaufvertrag oder aus einem Werkvertrag verjähren in 3 Jahren.

Gewährleistung

Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.

Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

§ 922 ABGB

Jede Gewährleistung setzt voraus, dass die verkaufte Sache (schon) bei der Übergabe einen Mangel aufweist (= nicht die vereinbarten oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat). Liegt ein Mangel vor, dann kann der Käufer gem. § 932 ABGB

  • Verbesserung ,
  • den Austausch der Sache,
  • eine angemessene Preisminderung oder
  • die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der mangelhaften Sache. Bei Mängeln an unbeweglichen Sachen 3 Jahre.


Mängelrüge

Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat die Käufer:in der Verkäufer:in Mängel der Ware, die sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.

Unterlässt die Käufer:in die Anzeige, so kann sie Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.

377 UGB

Schadenersatz

Hat die Übergeber:in den Mangel verschuldet, so kann die Übernehmer:in auch Schadenersatz fordern.

§ 933a ABGB

 

§ 933a ABGB normiert daher als Alternative zur Gewährleistung einen Schadenersatzanspruch. Während die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, setzt der Schadenersatzanspruch Verschulden des Verkäufers am Mangel voraus (das Verschulden wird aber gem. § 1298 ABGB vermutet). Der Schadenersatzanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Praktisch relevant ist der Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB daher besonders dann, wenn die Gewährleistung schon verjährt ist.

Prozesskostenersatz

Prozesse kosten Geld. Beide Parteien müssen sich ab einem Streitwert von 5.000 Euro durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Den sie bezahlen müssen.

Die Kläger:in muss überdies die Gerichtsgebühren für die erste Instanz vorfinanzieren. Wer in der ersten Instanz verliert, kann gegen das Urteil Berufung erheben. Mit der Berufung muss die Gerichtsgebühr für die zweite Instanz bezahlt werden. Das Gleiche gilt bei einer Revision an den Obersten Gerichtshof (die allerdings nicht immer zulässig ist).

Insgesamt kann da schon ganz schön was an Prozesskosten zusammen kommen.

Grundsätzlich gilt: Die Verlierer:in zahlt die ganzen Prozesskosten. Das bedeutet also: die Gewinner:in hat gegen die Verlierer:in Anspruch auf Ersatz ihrer Prozesskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).

 

Das bedeutet: Jede Streitpartei ist gut beraten, sich frühzeitig zu überlegen (und durch den Rechtsanwalt beraten zu lassen!), wie gut die Prozesschancen sind. Und ob die Gegner:in auch so finanzkräftig ist, dass sieden Prozesskostenersatz auch zahlen kann. Denn sonst können Sie mit dem Ihnen stattgebenden Urteil bestenfalls das "stille Örtchen" tapezieren...

Jetzt Termin vereinbaren

RA Mag. Bernd Trappmaier

2100 Korneuburg

Stockerauer Straße 5/5

office@rechtsstandpunkt.at

+43 2262 / 90 1 96