In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer müssen auf ihrem Geschäftspapier (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen aber auch e-Mails und Webseiten!) nach § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) folgende Angaben machen:
- die Firma (bei Einzelunternehmern auch den Namen des Unternehmers)
- die Rechtsform (z.B. GmbH oder e.U.)
- den Sitz
- die Firmenbuchnummer
- das Firmenbuchgericht
Wer der Pflicht dazu nicht nachkommt, kann vom Firmenbuchgericht mit einer Zwangsstrafe dazu angehalten werden!
Impressum bei Webseiten und regelmäßigen e-Mail Newslettern
Gem. § 25 Mediengesetz muss jeder Betreiber einer Webseite sowie jeder Herausgeber eines periodischen e-Mail Newsletters die nachstehenden Angaben zu veröffentlichen. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei e-Mail Newslettern ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Newsletter anzufügen.
- Medieninhaber mit Namen oder Firma
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort oder Sitz
- Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers
- im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder.
- Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben.
- Ist der Medieninhaber ein Verein, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.
- Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums
Eine eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt gemäß § 25 Abs 5 MedienG für Webseiten und elektronische Newsletter, die keinen über die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.
Weitere Informationspflichten bei e-Mails und Webseiten
Für e-Mails und Webseiten gilt § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG). Nach dieser Bestimmung muss jeder Unternehmer folgende zusätzlichen Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen:
- seinen Namen oder seine Firma
- seine geografische Adresse
- Kontaktdaten und e-Mail-Adresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
- zuständige Aufsichtsbehörde
- Kammer bzw. Berufsverband (z.B. Wirtschaftskammer)
- Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen worden ist
- anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften (z.B. GewO) und den Zugang zu diesen (z.B. www.ris.bka.gv.at)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
Fazit
Was nun genau im Impressum einer Webseite stehen oder bei einem e-Mail Newsletter angegeben werden muss, kann manchmal nicht so eindeutig sein. Lassen Sie sich in jedem Fall zu Ihrer eigenen Sicherheit von einem Experten beraten.