Wie Sie ein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringen

Sie betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Irgendwann erreicht das Einzelunternehmen eine Größe, dass Sie zu überlegen beginnen, ob eine GmbH nicht günstiger wäre als das Einzelunternehmen.

Dabei sind zunächst die Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH zu betrachten.

Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und GmbH

Beim Einzelunternehmen betreibt der Unternehmer das Unternehmen. Der Unternehmer ist Eigentümer aller Unternehmensbestandteile, also des Vermögens. Er ist Vertragspartner der Lieferanten, der Kunden, der Arbeitnehmer etc. Er ist unmittelbar Kreditnehmer bei der Bank und haftet auch dem Finanzamt und der Gebietskrankenkasse unmittelbar. Sämtliche Haftungen treffen den Unternehmer mit seinem gesamten Vermögen, also auch mit seinem privaten Vermögen.

Betreibt die GmbH das Unternehmen, dann ist diese Eigentümerin des Unternehmensvermögens und Vertragspartner der Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer etc. Der Unternehmer ist in diesem Fall der Gesellschafter der GmbH. Die Haftung als Gesellschafter ist auf die nicht einbezahlte Stammeinlage begrenzt. Das Risiko als Gesellschafter besteht darin, seine bezahlte Stammeinlage im Fall der Insolvenz der Gesellschaft zu verlieren.

Steuerlich ist zu beachten, dass der Einzelunternehmer Einkommenssteuer entsprechend seiner Progressionsstufe zu bezahlen hat.

Die GmbH hingegen ist körperschaftssteuerpflichtig. Die Körperschaftssteuer beträgt 25% des Gewinns. Entnimmt der Gesellschafter den Gewinn, so hat er 27,5% Kapitalertragssteuer zu bezahlen. Bei Vollausschüttung des Gewinns einer GmbH ergibt sich somit eine maximale Steuerbelastung von 45,625%. Dieser Durchschnittssteuersatz ergibt sich beim Einzelunternehmer bei einem Gewinn von ca. 280.000 Euro. Wenn nicht der gesamte Gewinn der GmbH ausgeschüttet, sondern ein Teil „thesauriert“ wird, also in der GmbH verbleibt, dann reduziert sich die Gesamtsteuerbelastung entsprechend.

Einzelunternehmen in GmbH umwandeln?

Hat Ihnen Ihr Steuerberater die Gründung einer GmbH empfohlen oder wollen Sie die mit dem Einzelunternehmen verbundenen Haftungen nicht mehr haben, dann stellt sich die Frage:

Wie kommt das Einzelunternehmen in die GmbH?

Eine formwechselnde Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das heißt, es müssen andere Wege gefunden werden. Der übliche Weg ist, die GmbH als Sacheinlage in die GmbH einzubringen.

Dazu gibt es die Möglichkeit einer „Sachgründung“. Bei dieser wird die GmbH neu gegründet und das Stammkapital (mindestens 35.000 Euro) durch die Sacheinlage des Unternehmens aufgebracht. Dabei muss eine Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Dieser hat zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlage der dafür gewährten Stammeinlage entspricht. Wenn also die Stammeinlage 35.000 Euro ausmachen soll und dafür ein Unternehmen als Sacheinlage geleistet wird, muss das Unternehmen mindestens 35.000 Euro wert sein.

Eine zweite Variante besteht darin, die GmbH zunächst bar zu gründen. Dafür muss das Stammkapital (mindestens 35.000 Euro) mindestens zur Hälfte bar einbezahlt werden. Erst in einem zweiten Schritt wird dann das Unternehmen in die bereits existierende GmbH eingebracht. Man spricht in diesem Fall von einer Einbringung. Diese unterliegt dem Umgründungssteuergesetz (UngrStG).

Die Einbringung eines Unternehmens in eine GmbH

Die Einbringung ist in den §§ 12 bis 22 UmgrStG geregelt.

Danach müssen ein schriftlicher Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) und eine Einbringungsbilanz errichtet werden.

Voraussetzung ist weiters, dass das Unternehmen einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.

Prüfung der Einbringung und Eintragung durch das Firmenbuchgericht

Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende unternehmensrechtliche Normen verstößt, insbesondere ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint.

Die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts darf aber nicht überspannt werden. Die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. In der Regel ist die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts daher auf eine Plausibilitätsprüfung dahin beschränkt, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist. Eine Ermittlungspflicht greift erst dann ein, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht dafür sprechen, dass die Anmeldung nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht.

Verdeckte Sacheinlage

Wie oben beschrieben wurde, kann eine GmbH durch Bareinlagen gegründet werden, was den Normalfall darstellt. Oder durch Sacheinlagen, etwa durch Einbringung eines Unternehmens.

Bei der Gründung durch Sacheinlage muss eine Gründungsprüfung stattfinden. Diese kann unterbleiben, wenn die GmbH zum ausschließlichen Zweck der Fortführung eines seit mindestens 5 Jahren bestehenden Unternehmens errichtet wird und der Gesellschaft nur der letzte Inhaber des Unternehmens, dessen Ehegatte und Kinder als Gesellschafter angehören.

Die Gründungsprüfung soll sicherstellen, dass die Stammeinlage der GmbH tatsächlich zur Verfügung steht, weil eben der Wert des Unternehmens mindestens der Stammeinlage entspricht.

Wird eine GmbH nun durch eine Bareinlage gegründet und dann in zeitlicher Nähe ein Unternehmen ohne Erfordernis der Gründungsprüfung eingebracht und damit wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht, etwa weil  Barmittel der GmbH an den Gesellschafter zurückfließen, dann spricht man von einer „verdeckten Sacheinlage“.

Die Folge ist, dass die Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Das heißt dass der Gesellschafter die durch die verdeckte Sacheinlage an ihn zurückgeflossenen Barmittel erneut einzahlen muss.

(Unbare) Entnahmen

Nach dem UmgrStG können bei der Einbringung von Unternehmen, sofern das eingebrachte Unternehmen immer noch einen positiven Verkehrswert aufweist, Entnahmen getätigt und auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen werden.

§ 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht somit auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens durch Vermögensverschiebungen zwischen dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen von Einzelunternehmen.

Dies kann durch die Rückbeziehung von Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt wurden, bewirkt werden.

Weiters kann rückwirkend auf den Einbringungsstichtag eine Verbindlichkeit der übernehmenden GmbH gegenüber dem Einbringenden begründet werden.

„Unbare“ Entnahmen bewirken eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden GmbH gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Wurde die GmbH kurz vorher als Bargründung errichtet, kann dies dazu führen, dass das bar aufgebrachte Gesellschaftskapital an den Einlegenden zurückfließt, wenn die Entnahme im eingebrachten Bargeld und anderen liquiden Mitteln der GmbH keine Deckung findet. Dies wäre als Umgehung der Sachgründungsvorschriften anzusehen.

Fazit

Wenn zivilrechtlich (vor allem zur Haftungsbegrenzung) oder steuerlich die „Umwandlung“ eines Einzelunternehmens in eine GmbH angezeigt ist, kann dies durch eine Sachgründung oder durch eine Einbringung des Unternehmens in eine bar gegründete GmbH erfolgen. Zu beachten ist, dass das Unternehmen einen positiven Verkehrswert haben muss.

Auf den Einbringungsstichtag zurückbezogene Entnahmen sind nicht unzulässig, sollten aber in jedem Fall durch einen einbringungsrechtlich versierten Steuerberater geprüft werden.