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Mit Garantie! Oder doch nicht?

Viele Unternehmer*innen möchten sich durch Garantiezusagen deutlich von der Masse der Konkurrenz abheben. Im B2C-Bereich gelten strengere Anforderungen an Garantieklauseln als im B2B-Bereich. Je nach Leistungsinhalt gibt es zwei Arten von Garantie: die „echte Garantie“ und die „unechte Garantie“.

Bei einer „echten Garantie“ sichern vertragsfremde Dritte zu, dass sie die Haftung für die Mängelfreiheit eines bestimmten Produkts übernehmen (z.B.: Versicherungen). Bei der „unechten Garantie“ müssen die Leistungserbringer*innen den Empfänger*innen gegenüber die Mängelfreiheit der Leistung gewährleisten. Um rechtlich wirksam zu sein, muss jede Garantieerklärung jedenfalls

1.      Den/die Garantiegeber*in (Garant*in),

2.      Den/die Begünstigte*n und

 

3.      den geschuldeten Erfolg bzw. die Geldleistung enthalten. 

Wir empfehlen, die Inanspruchnahme der Garantie durch die Kund*innen unbedingt an strenge Formvorschriften zu knüpfen. Beispielsweise sollen die Kund*innen erst dann die Garantie in Anspruch nehmen können, wenn der Mangel bestätigt wurde, die erforderliche Rechnung vorliegt und wenn die Behebung eines Mangels unmöglich ist.

 

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RA Mag. Bernd Trappmaier

2100 Korneuburg

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