Mit Garantie! Oder doch nicht?

Viele Unternehmer*innen möchten sich durch Garantiezusagen deutlich von der Masse der Konkurrenz abheben. Im B2C-Bereich gelten strengere Anforderungen an Garantieklauseln als im B2B-Bereich. Je nach Leistungsinhalt gibt es zwei Arten von Garantie: die „echte Garantie“ und die „unechte Garantie“.

Bei einer „echten Garantie“ sichern vertragsfremde Dritte zu, dass sie die Haftung für die Mängelfreiheit eines bestimmten Produkts übernehmen (z.B.: Versicherungen). Bei der „unechten Garantie“ müssen die Leistungserbringer*innen den Empfänger*innen gegenüber die Mängelfreiheit der Leistung gewährleisten. Um rechtlich wirksam zu sein, muss jede Garantieerklärung jedenfalls

  1. Den/die Garantiegeber*in (Garant*in),
  2. Den/die Begünstigte*n und
  3. den geschuldeten Erfolg bzw. die Geldleistung enthalten. 


Wir empfehlen, die Inanspruchnahme der Garantie durch die Kund*innen unbedingt an strenge Formvorschriften zu knüpfen. Beispielsweise sollen die Kund*innen erst dann die Garantie in Anspruch nehmen können, wenn der Mangel bestätigt wurde, die erforderliche Rechnung vorliegt und wenn die Behebung eines Mangels unmöglich ist.