Verjährung von Gutscheinen. Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre ist sittenwidrig.

Foto (c) Ryan McGuire (http://gratisography.com)
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Gesetzliche Verjährungsfrist für Gutscheine

Gesetzlich ist geregelt, dass das Recht, mit einem Gutschein Waren oder Dienstleistungen des Ausstellers zu beziehen, nach 30 Jahren endet.

Die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist ist zulässig, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde.

Die vertragliche Verfallsklausel

Verfallsklauseln sind sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.

(OGH 28.06.2012, 7Ob22/12d)


Gröbliche Benachteiligung = Sittenwidrig

Eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners (und damit Sittenwidrigkeit gem. § 879 Abs 3 ABGB) ist jedenfalls anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt.

Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, muss man das dispositive Recht - also die gesetzliche Regelung - als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs heranziehen.

Nach dem Gesetz verjährt der Anspruch, die aus einem Gutschein verbriefte Leistung zu beziehen, nach 30 Jahren.

Diese Frist kann vertraglich - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - verkürzt werden.

Verkürzung der Verjährungsfrist

Wenn die Verkürzung der Verjährungsfrist zu einer weitgehenden Verhinderung oder erheblichen Behinderung der Durchsetzung berechtigter Ansprüche führt, liegt eine gröbliche Benachteiligung des Gutscheinkäufers vor, es sei denn, für die Verkürzung der Verjährungsfrist lägen sachlich gerechtfertigten Gründe vor.

Der Gutscheinkäufer muss den im Gutschein ausgewiesenen Geldbetrag in der Regel sofort an den Aussteller des Gutscheines bezahlen. Der Aussteller des Gutscheins muss seine Leistung hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.

Wird die Leistung innerhalb einer - z.B. 2-jährigen - Verfallsfrist nicht abgerufen, so kommt dem Aussteller des Gutscheins bereits am der Verfallsfrist folgenden Tag der Gesamtbetrag zugute. Er ist dann um das Entgelt für die verbriefte Leistung bereichert, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt.

Durch die Verfallsfrist ist der Gutscheinkäufer gröblich benachteiligt.


Fazit

Vorlagen und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es zahlreich - vor allem im Internet.

Diese Muster sind teilweise von fraglicher Qualität.

Teilweise sind die Muster veraltet: neue oder geänderte Gesetze oder Rechtsprechung sind dann nicht berücksichtigt.

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