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Maklerprovision bei gleichwertigem Geschäft?

Ausgangslage:

 

Der Makler und die beklagte GmbH haben eine Provisionsvereinbarung getroffen. Nach dieser hat der Makler bei Vermittlung von Investoren für ein Projekt der Beklagten Anspruch auf eine Provision von 2 % der vermittelten Gesamtinvestitionssumme.

 

Der Makler vermittelte Investoren für das Projekt. Die beklagte GmbH gründete eine weitere Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der beklagten GmbH ist. Das Projekt wurde verwirklicht. Die Investoren investierten 4 Mio EUR.

 

Der Makler begehrt Zahlung der vereinbarten Provision. Die beklagte GmbH wendete ein, sie hätte den Vertrag mit den Investoren nicht abgeschlossen, sondern eine andere Gesellschaft.

 

§ 6 Abs 3 MaklerG lautet:

 

Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.

 

Ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft ist nach dem OGH insbesondere dann anzunehmen, wenn es zwar dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ entspricht, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person geschlossen wurde.

 

Der OGH sah die Voraussetzung für die Maklerprovision als erfüllt an. Das Argument der beklagten GmbH, dass es einer Mehrheitsbeteiligung des Geschäftsführers bedurft hätte, ließ der OGH nicht gelten, zumal dem Geschäftsführer der neu gegründeten Betreibergesellschaft Einfluss auf deren Geschäftsgebarung zukommt.

30.08.2016, 6 Ob 155/16m

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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