Haftung weg, Steuer runter: Warum Sie Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln sollten

In diesem Artikel stellen wir die Vorteile und Kosten der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH vor. Und weitere interessante Alternativen zur Steueroptimierung durch eine kluge Rechtsformwahl.

Es geht um ein Thema, das für viele Selbständige und Unternehmer von großem Interesse ist: wann und warum es sinnvoll sein kann, ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Das Thema der Rechtsformwahl ist ja für viele Unternehmer nicht nur eine Frage der Haftung, sondern auch der langfristigen Unternehmensstrategie.

Die Wahl der Rechtsform hat enorme Auswirkungen, sowohl auf die Haftung des Unternehmers als auch auf steuerliche Aspekte und die Wahrnehmung am Markt. Es ist aber in der Praxis nicht immer leicht zu entscheiden, ob und wann genau der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH der richtige Schritt ist. Genau deshalb wollen wir hier die wichtigsten Überlegungen zur Entscheidung für ein Einzelunternehmen oder eine GmbH anstellen.

Die meisten Unternehmen starten erst einmal als Einzelunternehmer. Aber dann kommt meistens irgendwann der Punkt, an dem sie sich fragen: Ist das wirklich noch die beste Rechtsform für mich?

Einzelunternehmen: Was steckt dahinter?

Ein Einzelunternehmer ist bei dieser Rechtsform im Grunde genommen das Herz und die Seele des Unternehmens. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist der Einzelunternehmer identisch mit seinem Unternehmen. 

Der Unternehmer ist nicht nur der Eigentümer des gesamten Unternehmensvermögens, er tritt auch in allen Vertragsbeziehungen persönlich auf. Das heißt, der Unternehmer ist der Vertragspartner für die Lieferanten, Kunden und auch die Mitarbeiter. Und das ist auch schon der Knackpunkt: 

Ein Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen – und das schließt das Privatvermögen mit ein – für die Schulden und Risiken des Unternehmens.

Kommt es im Unternehmen zu finanziellen Problemen, haftet dieser also auch mit allem, was er besitzt – auch privat. Und das ist auch der entscheidende Unterschied zur GmbH.

Unterschied Einzelunternehmen vs. GmbH

Bei der GmbH ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das heißt, die GmbH selbst ist Eigentümerin des Unternehmensvermögens und haftet auch nur mit diesem Vermögen. Der Unternehmer, der hier Gesellschafter ist, haftet nur mit seiner Einlage (das sind gesetzlich mindestens 10 000 Euro) – und nicht mit seinem privaten Vermögen.

Das ist auf jeden Fall eine sichere Option für den Unternehmer und von daher sollten sich eigentlich alle Einzelunternehmer für die GmbH entscheiden. Warum tun sie es dann in der Praxis nicht? 

Weil sie auf den Rat ihres Steuerberaters hören. Denn es bestehen deutliche Unterschiede in der Besteuerung eines Einzelunternehmens und einer GmbH.

 

1. Steuerliche Unterschiede

Ein Einzelunternehmer zahlt Einkommenssteuer. Und die richtet sich nach dem progressiven Einkommensteuertarif. Das bedeutet, je höher der Gewinn, desto mehr Einkommensteuer fällt an. Dabei beginnt der Steuertarif noch sehr günstig. Bis zu einem Gewinn von 12 816 Euro fällt gar keine Einkommensteuer an. Danach folgen aber mehrere Tarifstufen, bis zur höchsten Stufe bei 55 Prozent

Bei der GmbH ist das anders. Hier wird auf den Gewinn der GmbH Körperschaftssteuer bezahlt. Und die beträgt immer 23 Prozent. Wenn der Gewinn aber als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent an. Insgesamt beträgt daher bei einer vollen Gewinnausschüttung die maximale Steuerbelastung etwas über 44 Prozent

Eine GmbH ist daher dann interessant, wenn ein Einzelunternehmer eine Einkommenssteuer von mehr 44 Prozent bezahlt, was dann der Fall ist, wenn der Gewinn über 250 000 Euro liegt. Das ist aber bei vielen Einzelunternehmern nicht der Fall. 

Die GmbH kann aber auch schon unter diesem Gewinn steuerlich interessant sein, nämlich dann, wenn der Unternehmer nicht den ganzen Gewinn für seine private Lebensführung braucht, sondern einen Teil des Gewinns im Unternehmen lassen will. Das nennt sich Gewinnthesaurierung. In diesem Fall wird zwar der gesamte Gewinn der GmbH weiterhin mit 23 % Körperschaftsteuer besteuert. Aber die KESt (Kapitalertragsteuer) fällt nur auf die ausgeschüttete Dividende an. 

Ein Beispiel

Das Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 100 000 Euro. Der Unternehmer möchte davon 50 000 Euro für seine private Lebensführung ausschütten. 

Von den 100 000 Euro zahlt die GmbH 23 Prozent Körperschaftssteuer, das sind 23 000 Euro. Von den verbleibenden 77 000 Euro sollen die 50 000 Euro an den Unternehmer ausgeschüttet werden. Darauf entfallen 27,5 Prozent KESt. Das sind 13 750 Euro. 

Die kumulierte Steuerlast beträgt dann 36 750 Euro, also 36,75 Prozent. 

Zum Vergleich: Ein Einzelunternehmer zahlt bei einem Gewinn von 100 000 Euro 34 589,42 Euro Einkommenssteuer. Das ist zwar ein bisschen weniger, aber dafür hat der Unternehmer bei der GmbH keine private Haftung mehr. Man könnte das so sehen, dass der Unternehmer bei einer GmbH also ungefähr 2 000 Euro Versicherungsprämie bezahlt. 

Natürlich war das jetzt nur ein Beispiel und die Rechnung muss in jedem Einzelfall gesondert gemacht werden. Vor allem ändert sich das Rechenbeispiel auch wieder, wenn der Unternehmer als Geschäftsführer der GmbH einen Geschäftsführerbezug hat, der dann wieder der Einkommenssteuer und damit dem progressiven Steuertarif unterliegt.

Worauf ich aber hinausmöchte, ist:

Es ist jedenfalls immer eine Überlegung wert, den Wechsel der Rechtsform vom Einzelunternehmen heraus in Richtung GmbH zu prüfen.  Gerade wenn man darüber nachdenkt, wie man sein Unternehmen und auch seine persönliche finanzielle Situation am besten schützt. 

Gerade wenn man darüber nachdenkt, wie man sein Unternehmen und auch seine persönliche finanzielle Situation am besten schützt.

2. Verwaltungsaufwand

Ein weiterer Unterschied zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH liegt in der Verwaltung. Ein Einzelunternehmen ist in der Regel einfacher und weniger formalisiert. Es gibt weniger bürokratischen Aufwand, es besteht keine Pflicht zur doppelten Buchführung, solange der Jahresumsatz unter 700 000 Euro liegt. Und der Jahresabschluss muss auch nicht im Firmenbuch veröffentlicht werden, wie das bei der GmbH der Fall ist. 

Allerdings bringt diese Einfachheit eben auch das volle Haftungsrisiko mit sich.

Wann lohnt sich die Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH?

Wie wir gerade gesehen haben, haftet der Einzelunternehmer mit seinem gesamten privaten Vermögen für Schulden und Risiken des Unternehmens. Das kann im Ernstfall existenzbedrohend sein. 

Wird das Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt, dann ist die Haftung auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Der Unternehmer riskiert also nicht mehr, dass seine privaten Ersparnisse oder sein Privatvermögen zur Deckung von Unternehmensschulden herangezogen werden.

Ein weiterer Aspekt ist die gefühlte Glaubwürdigkeit, die eine GmbH aus Sicht des Marktes mit sich bringt. Gerade in Verhandlungen mit Investoren oder Geschäftspartnern wirkt eine GmbH professioneller und vertrauenswürdiger als ein Einzelunternehmen. 

Wenn man jetzt die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH erwägt, sollte man wissen, dass das mit einmaligen Transaktionskosten und einem gewissen administrativen Aufwand verbunden ist. Zudem sollte man immer die steuerlichen und rechtlichen Aspekte genau prüfen lassen, am besten von einem erfahrenen Steuerberater und einem Rechtsanwalt. 

Ablauf der Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH 

Eine formwechselnde Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das heißt, es müssen andere Wege gefunden werden, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Der übliche Weg ist, das Einzelunternehmen als Sacheinlage in die GmbH einzubringen.

1. Einbringung Einzelunternehmen in GmbH 

Dazu gibt es wiederum zwei Varianten. Die erste ist die sogenannte Sachgründung. Bei einer Sachgründung wird die GmbH neu gegründet, ins Handelsregister eingetragen und das Stammkapital (mindestens 10.000 Euro) durch die Sacheinlage des Einzelunternehmens aufgebracht. Dabei muss eine Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Dieser hat zu prüfen, ob der Wert der Sacheinlage der dafür gewährten Stammeinlage entspricht. 

Wenn also die Stammeinlage 10.000 Euro ausmachen soll und dafür ein Unternehmen als Sacheinlage geleistet wird, muss das Unternehmen mindestens 10.000 Euro wert sein.

2. Bargründung

Die zweite Variante besteht darin, die GmbH zunächst bar zu gründen. Auch hier erfolgt wieder die Eintragung ins Handelsregister. Für die Gründung muss das Stammkapital (mindestens 10.000 Euro) mindestens zur Hälfte bar einbezahlt werden. In einem zweiten Schritt wird dann das Einzelunternehmen in die bereits existierende neue GmbH eingebracht. Man spricht in diesem Fall von einer Einbringung. Diese unterliegt dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG).

Für die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH müssen ein schriftlicher Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) und eine Einbringungsbilanz errichtet werden.

Den Einbringungsvertrag macht üblicherweise ein Rechtsanwalt oder Notar. Die Einbringungsbilanz kommt von Ihrem Steuerberater. Die Einbringungsbilanz ist zum Einbringungsstichtag aufzustellen. Dieser Stichtag darf bis zu neun Monate in der Vergangenheit liegen. Somit ist es auch möglich, ein Einzelunternehmen rückwirkend in die neue GmbH einzubringen.

Ein Stift liegt auf einem Vertrag, bereit zur Unterzeichnung.

Beispiel: Einbringung & Steuer

Sie gründen im April eine neue GmbH. Im Mai schließen Sie den Einbringungsvertrag ab. Stichtag des Einbringungsvertrages und der Einbringungsbilanz ist der 31. Dezember des Vorjahres. 

Steuerlich gesehen bedeutet das, dass alle Erträge und Aufwendungen seit dem 1. Jänner bereits der (erst im April) neu gegründeten GmbH zugerechnet werden. 

Der Einzelunternehmer zahlt daher in diesem Beispiel ab dem 1. Jänner keine Einkommenssteuer mehr, vielmehr werden alle Gewinne ab dem 1. Jänner der GmbH zugerechnet und dort mit der Körperschaftsteuer besteuert.

Diese Möglichkeit, den Einbringungsstichtag zu wählen, kann auch zur Steueroptimierung genutzt werden. Wie bereits behandelt, beträgt die Körperschaftsteuer immer 23 %. Dagegen ist die Einkommensteuer progressiv gestaltet und beginnt bei Null Prozent. 

Man kann also bei der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH die niedrigeren Steuerstufen aus der Einkommenssteuer ausnützen und damit die Einbringung erst dann vornehmen, wenn sich der Durchschnittssteuersatz 23 % annähert.

Beispiel: Einbringungsstichtag

Bei einem Gewinn von 40 000 Euro beträgt die Einkommensteuer ungefähr 7 900 Euro, das ist ein Durchschnittssteuersatz von ungefähr 19 Prozent. 

Da wir eine rückwirkende Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH machen können, können wir exakt den Zeitpunkt festlegen, bei dem der Einzelunternehmer einen Gewinn von 40 000 Euro gemacht hat. Dieser Zeitpunkt ist der Einbringungsstichtag. 

Nehmen wir an, der Jahresgewinn eines Einzelunternehmers liegt bei 240 000 Euro und nehmen wir weiters an, dass der Gewinn linear, also in jedem Monat in gleicher Höhe anfällt. Der monatliche Gewinn beträgt daher 20 000 Euro. Das bedeutet, dass der Einzelunternehmer im Februar die Schwelle von 40 000 Euro erreicht hat. Als Einbringungsstichtag wird daher der 1. März gewählt. 

Im Ergebnis zahlt der Einzelunternehmer daher für die Gewinne im Jänner und Februar Einkommensteuer und ab März werden die Gewinne (rückwirkend) in der GmbH versteuert (23 % KöSt).

Eine weitere Voraussetzung für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist, dass das Einzelunternehmen zum Einbringungsstichtag, aber auch am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert hat. Im Zweifel muss der positive Verkehrswert dem Firmenbuch durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Und da sind wir auch schon bei der Prüfung des Einbringungsvorgangs durch das Gericht. Das Firmenbuchgericht prüft, ob die Einbringung gegen zwingende unternehmensrechtliche Normen verstößt, insbesondere ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt werden könnte.

In der Regel ist die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Das bedeutet, dass das Firmenbuch prüft, ob die Einbringung nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Richters glaubwürdig ist. Eine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht greift erst dann ein, wenn konkrete Anhaltspunkte oder ein begründeter Verdacht dafür sprechen, dass die Anmeldung nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht.

Achtung: Verdeckte Sacheinlage

Wie oben beschrieben wurde, kann eine GmbH durch eine Bareinlage von mindestens 5 000 Euro gegründet werden, was den Normalfall darstellt. Oder durch eine Sacheinlage, etwa durch Einbringung eines Einzelunternehmens (Sachgründung).

Bei der Gründung durch Sacheinlage muss eine Gründungsprüfung stattfinden. Eine Ausnahme davon besteht, wenn das Einzelunternehmen schon mindestens fünf Jahre lang bestanden hat und die GmbH den ausschließlichen Zweck hat, das Einzelunternehmen fortzuführen. Darüber hinaus dürfen Gesellschafter der GmbH nur der letzte Inhaber des Einzelunternehmens, dessen Ehegatte und Kinder sein.

Die Gründungsprüfung soll sicherstellen, dass die Stammeinlage der GmbH tatsächlich zur Verfügung steht, weil eben der Wert des Unternehmens mindestens der Stammeinlage entspricht.

Wird eine GmbH durch eine Bareinlage gegründet und dann in zeitlicher Nähe ein Einzelunternehmen ohne Gründungsprüfung eingebracht, kommt das im wirtschaftlichen Ergebnis einer Sacheinlage gleich. Wenn in diesem Zusammenhang Barmittel der GmbH an den Gesellschafter zurückfließen, spricht man von einer „verdeckten Sacheinlage“.

Die Folge ist, dass die Sacheinlagevereinbarung der GmbH gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Das heißt, dass der Gesellschafter die durch die verdeckte Sacheinlage an ihn zurückgeflossenen Barmittel erneut einzahlen muss.

Die GmbH & Co. KG. Eine interessante Alternative für viele Unternehmer.

Nachdem wir nun den Prozess der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ausführlich dargelegt haben (Sachgründung, Bargründung, Ausgliederung), möchte ich noch eine interessante Alternative zur GmbH vorstellen: die GmbH & Co. KG. 

Die GmbH & Co. KG ist tatsächlich eine sehr interessante Option für Unternehmer, die die Vorteile einer GmbH nutzen möchten, aber gleichzeitig die Flexibilität einer Personengesellschaft, also einer Kommanditgesellschaft (KG), schätzen. 

Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Dadurch ist die Haftung für alle Schulden der Kommanditgesellschaft auf das Vermögen der KG und der GmbH als deren Komplementärin beschränkt. Der Kommanditist – das ist in der Regel der frühere Einzelunternehmer – haftet dagegen nur mit seiner Haftsumme. Und die kann er selbst bestimmen, zum Beispiel mit 100 Euro.

Die GmbH & Co KG ist eine Kombination aus den besten Eigenschaften beider Rechtsformen: die beschränkte Haftung der GmbH und die steuerliche Flexibilität der Personengesellschaft. Kommen wir also zur steuerlichen Betrachtung der GmbH & Co KG.

Bei der GmbH & Co KG werden Gewinne nicht in der Gesellschaft (der Kommanditgesellschaft) besteuert, sondern den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen besteuert.

Ein Beispiel

Der Einzelunternehmer A gründet eine GmbH. Dann schließen sich die GmbH und A zu einer GmbH & Co KG zusammen. Die KG erzielt einen Gewinn von 200 000 Euro. Dieser Gewinn wird nicht in der KG besteuert, sondern den Gesellschaftern zugeordnet. 

Die Gesellschafter beschließen, dass vom Gewinn 20 000 Euro der GmbH zugeordnet werden sollen – für die Übernahme der Geschäftsführung und der unbeschränkten Haftung. Diese 20 000 Euro werden somit in der GmbH besteuert. Mit 23 % Körperschaftsteuer.

Die verbleibenden 180 000 Euro Gewinn der KG werden dem Kommanditisten A zugeordnet. Dieser Gewinn wird bei A persönlich besteuert. Er zahlt also von diesem Gewinn Einkommensteuer.

Das heißt, die Kommanditisten einer GmbH & Co KG können von der Steuerprogression des Einkommensteuergesetzes profitieren. 

Solange der Durchschnittssteuersatz des Kommanditisten unter 44 % liegt, können Gewinne an den Kommanditisten zugeordnet werden. Darüber hinaus macht das keinen Sinn mehr. Dann sollten Gewinne der GmbH zugeordnet werden. Doch macht das aus haftungsrechtlichen Gründen wenig Sinn, denn die GmbH ist ein Haftungsvehikel und sollte daher wenig Vermögen haben. 

Daher empfehle ich eine weitere GmbH, eine Holding GmbH. Dann können die Gewinne aus der Komplementär-GmbH in die Holding-GmbH verschoben werden. Das verursacht keine Steuern und letztendlich landen die Gewinne in der Holding-GmbH, wo sie vor dem Zugriff der Gläubiger der GmbH & Co KG sicher sind.

Für welche Unternehmer ist die GmbH & Co KG interessant?

Die GmbH & Co. KG ist besonders für Unternehmer interessant, die ihre Haftung beschränken wollen, aber dennoch steuerliche Vorteile der Einkommensteuerprogression nutzen möchten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn man in einer Branche tätig ist, die hohe Risiken birgt, oder wenn man als Unternehmer in der Anfangsphase hohe Investitionen tätigt und erwartet, dass die Gewinne erst später kommen werden. 

In solchen Fällen kann die Steuerprogression des EStG vorteilhaft sein, weil sie eine niedrigere Steuerbelastung ermöglicht, solange die Gewinne noch moderat sind.

Zwei Personen geben sich die Hand, im Hintergrund sieht man ein Klemmbrett mit Business-Dokumenten.

Holding-Struktur als Erweiterung der GmbH

Eine Holding-Struktur bedeutet, dass über einer operativen GmbH, die das eigentliche Geschäft betreibt, eine weitere GmbH existiert – diese fungiert als Muttergesellschaft. Der Vorteil dieser Struktur liegt in den steuerlichen Möglichkeiten. Die Holding hält Anteile an der operativen Gesellschaft, und die Gewinne der operativen GmbH können steuerfrei an die Holding ausgeschüttet werden.

Was sind jetzt die steuerlichen Vorteile einer Holding-Struktur?

Der wichtigste Steuervorteil ist, dass Ausschüttungen von Gewinnen von der operativen GmbH an die Holding steuerfrei erfolgen. Dadurch bleibt Kapital in der Holding, das für Investitionen, Rücklagen oder den Erwerb weiterer Beteiligungen genutzt werden kann.

Ein weiterer großer Vorteil ist, dass die in der Holding befindlichen Gewinne veranlagt, also angelegt werden können. Da die Ausschüttungen an die Holding von der Kapitalertragsteuer (KESt) befreit sind, steht wesentlich mehr Kapital zur Verfügung, das ohne vorherige Steuerabzüge veranlagt werden kann. Dadurch können Zins- und Anlageerträge deutlich höher ausfallen, als wenn die Gewinne nach Abzug der KESt veranlagt würden.

Beispiel

Nehmen wir an, die operative GmbH macht einen Gewinn von 100.000 Euro. 23 Prozent davon, also 23 000 Euro fließen als Körperschaftsteuer an das Finanzamt. 77 000 Euro bleiben als Gewinn über. Dieser kann an die Holding ausgeschüttet werden. Da bei der Ausschüttung an die Holding keine KESt anfällt, erhält die Holding die vollen 77 000 Euro zur Veranlagung.

Würde dieser Gewinn hingegen an den Gesellschafter ausgeschüttet, müsste dieser 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer bezahlen, was bedeutet, dass ihm nach Steuern nur 55 825 Euro zur Veranlagung zur Verfügung stehen.

Wenn nun beide, sowohl die Holding mit 77 000 Euro als auch der Gesellschafter mit 55 825 Euro, den Betrag zu einem Zinssatz von 5 Prozent anlegen, würde die Holding nach einem Jahr 3 850 Euro an Zinsen erhalten, während der Gesellschafter nur 2 791 Euro an Zinsen erzielen würde. 

Das macht einen Unterschied von 1 059 Euro im ersten Jahr – und dieser Vorteil potenziert sich mit der Zeit und der Höhe der Veranlagung. Außerdem sind diese Zinserträge in der Holding ebenfalls günstig besteuert (23 % KöSt), was den Vorteil weiter verstärkt.

Die Holding-Struktur ist also besonders interessant für Unternehmer, die Gewinne nicht vollständig privat entnehmen, sondern im Unternehmen reinvestieren oder veranlagen wollen. So bleibt mehr Kapital im Unternehmen und kann für zukünftige Projekte, den Erwerb neuer Beteiligungen oder als Sicherheitsreserve verwendet werden.

Fazit: Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine GmbH 

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH bietet viele Vorteile, vor allem im Bereich der Haftungsbeschränkung und steuerlichen Planung. 

Ein Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen für Unternehmensschulden, was existenzielle Risiken mit sich bringen kann. Im Gegensatz dazu beschränkt sich die Haftung bei einer GmbH auf das Gesellschaftsvermögen. 

Auch in der steuerlichen Planung bietet die GmbH durch die Möglichkeit der Gewinnthesaurierung und die Körperschaftsteuer von 23 % Vorteile, insbesondere für Unternehmer, die ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten möchten.

Alternativ kann die GmbH & Co. KG eine interessante Option sein, um von der Haftungsbeschränkung der GmbH zu profitieren und gleichzeitig steuerliche Vorteile der Einkommensteuerprogression zu nutzen. 

Zudem ermöglicht eine Holding-Struktur, Gewinne steuerfrei an die Muttergesellschaft auszuschütten und dort ohne vorherige Steuerabzüge zu veranlagen, was langfristig zu einem erheblichen Kapitalvorteil führt.

Dennoch sollte die Umwandlung in eine GmbH gut überlegt sein, da sie mit Kosten und administrativem Aufwand verbunden ist. Es empfiehlt sich, den Wechsel mit einem Steuerberater und Rechtsanwalt zu besprechen, um die individuelle Situation und mögliche steuerliche Optimierungen im Detail zu prüfen.

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln oder mehr über die steuerlichen Vorteile einer Holding-Struktur erfahren möchten, vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin, um sicherzustellen, dass Sie die beste Entscheidung für Ihr Unternehmen treffen und rechtzeitig steuerliche Optimierungen umsetzen.