Die Rechte und Pflichten eines Mieters sowie eines Vermieters aus einem Mietvertrag sind in den §§ 1090 bis 1121 ABGB grundsätzlich festgelegt.
Sondernormen bestehen im Mietrechtsgesetz (MRG) für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Zum MRG besteht hinsichtlich der Ermittlung des zulässigen Mietzinses ein bedeutendes Nebengesetz, nämlich das Richtwertgesetz.
Mietverträge sehen in der Regel die Pflicht des Mieters vor, eine Kaution zu erlegen. Die Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis.
Hat der Vermieter die Kaution in Anspruch genommen, so besteht kein gesetzlicher Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Auffüllung der verbrauchten Kaution.
Jedoch erachtet der OGH eine Vereinbarung im Mietvertrag, die den Mieter zum Auffüllen der verbrauchten Kaution verpflichtet, als zulässig. In diesem Fall kann der Vermieter den Mieter auch auf Zahlung des zur Auffüllung der Kaution erforderlichen Betrages klagen.
Jedoch berechtigt der Nichterlag bzw. die nicht erfolgte Auffüllung der verbrauchten Kaution nach Ansicht des OGH den Vermieter nicht dazu, das Mietverhältnis nach § 1118 ABGB aufzulösen.
Hier eine Entscheidung des OGH zum aktuellen Thema der kurzzeitigen Untervermietung von Wohnungen an Touristen.
RA Mag. Bernd Trappmaier
2100 Korneuburg
Stockerauer Straße 5/5