Achtung: Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer offen legen!
Ja, Sie ahnen es schon. Und Sie liegen völlig richtig damit:
Genauso sperrig wie der Titel dieses Gesetzes ist auch sein Inhalt.
Aber worum geht es?
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften eingetragen werden.
Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen „Verpflichteten“ auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.
Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. In Fällen eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll es zudem möglich sein, den wirtschaftlichen Eigentümer mit Hilfe eines erweiterten Auszuges aus dem Register festzustellen und zu überprüfen.
Hier vollzieht der (europäische) Gesetzgeber wieder einmal einen faszinierenden Spagat:
Auf der einen Seite sollen die Normunterworfenen tunlichst (siehe Datenschutzgrundverordnung) keine eigenen Daten über andere speichern und verarbeiten dürfen, aber dann auf der anderen Seite sollte doch völlige Transparenz (der gläserne Staatsbürger) herrschen. Freilich soll letzteres dem hehren Ziel dienen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Da drängt sich schon die Frage auf, ob die Terroristen dieser Erde auch wissen, dass sie sich jetzt in dieses Register eintragen müssen; und wenn – ob sie es dann auch tun. Diese riesige Offenlegungskeule trifft also wieder einmal nur diejenigen, die damit (zumindest wenn es nach dem deklarierten Ziel geht) gar nicht gemeint sind.
Jedem ist überlassen, sich dazu seine eigene Meinung zu bilden – wir wollen das Gesetz hier jetzt nur vorstellen …
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Die Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu führen.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird als Dienstleister für die Registerbehörde tätig.
Wer hat das WiEReG zu beachten?
Das WiEReG richtet sich an Gesellschaften und juristische Personen, an denen natürliche Personen beteiligt sind.
Die Pflicht trifft daher besonders
- offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften
- Aktiengesellschaften und GmbHs
Weiters trifft das Gesetz auf Vereine zu.
Wirtschaftlicher Eigentümer
ist eine natürliche Person, die zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt ist oder die Kontrolle auf die Geschäftsführung hat.
Gibt es bei einer Gesellschaft mehrere Gesellschafter und hat keiner der Gesellschafter eine ausreichende Beteiligung oder Kontrolle, dann sind die natürlichen Personen der obersten Führungsebene der Gesellschaft (Vorstand, Geschäftsführer) als die wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen.
Pflichten der Rechtsträger
Alle Gesellschaften müssen die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität ergreifen.
Die Prüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und die Feststellung ihrer Identität muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
Weiters haben die Gesellschaften der Bundesanstalt Statistik Österreich
- den Namen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Staatsangehörigkeit und
- Wohnsitz
der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden.
Die Meldung muss elektronisch erfolgen und zwar über das Unternehmensserviceportal.
Diese Meldepflicht besteht dann nicht, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. In diesem Fall werden die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch übernommen.
Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Einsichtsberechtigt in das Register sind (unter anderem):
- Kreditinstitute
- Rechtsanwälte und Notare
- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
- Handelsgewerbetreibende, die Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr annehmen
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater
- Versicherungsvermittler
Strafen
Bei allen Rechtsnormen der EU, die durch die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung motiviert sind, werden recht drakonische Strafen angedroht. So auch hier.
Wer die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, dem drohen Strafen von bis zu 200.000 Euro.
Inkrafttreten
Das Gesetz ist am 15. Jänner 2018 in Kraft getreten. Die Meldungen ans Register müssen erstmalig bis zum 1. Juni 2018 erfolgen.
Sollte die Meldung nicht bis spätestens 1. Juni 2018 erfolgen, so wird vom zuständigen Finanzamt automatisationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren eingeleitet!