Mit Garantie! Oder doch nicht?

Viele Unternehmer*innen möchten sich durch Garantiezusagen deutlich von der Masse der Konkurrenz abheben. Im B2C-Bereich gelten strengere Anforderungen an Garantieklauseln als im B2B-Bereich. Je nach Leistungsinhalt gibt es zwei Arten von Garantie: die „echte Garantie“ und die „unechte Garantie“.

Bei einer „echten Garantie“ sichern vertragsfremde Dritte zu, dass sie die Haftung für die Mängelfreiheit eines bestimmten Produkts übernehmen (z.B.: Versicherungen). Bei der „unechten Garantie“ müssen die Leistungserbringer*innen den Empfänger*innen gegenüber die Mängelfreiheit der Leistung gewährleisten. Um rechtlich wirksam zu sein, muss jede Garantieerklärung jedenfalls

  1. Den/die Garantiegeber*in (Garant*in),
  2. Den/die Begünstigte*n und
  3. den geschuldeten Erfolg bzw. die Geldleistung enthalten. 


Wir empfehlen, die Inanspruchnahme der Garantie durch die Kund*innen unbedingt an strenge Formvorschriften zu knüpfen. Beispielsweise sollen die Kund*innen erst dann die Garantie in Anspruch nehmen können, wenn der Mangel bestätigt wurde, die erforderliche Rechnung vorliegt und wenn die Behebung eines Mangels unmöglich ist.

Vereinbaren Sie einen kostenlosen Termin mit einem unserer Experten

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von rechtsanwaltskanzleimagberndtrappmaier.pipedrive.com zu laden.