Mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, an einer bestimmten Wohnung ein ausschließliches Nutzungsrecht zu erwerben, wobei diese ausschließliche Nutzung mit einem Mindestanteil an der Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, untrennbar verbunden wird.
Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgt in aller Regel durch den Wohnungseigentumsvertrag, kann aber zum Beispiel auch über eine Klage erfolgen.
Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist die Ermittlung der Nutzwerte, die in der Regel mittels eines Nutzwertgutachtens erfolgt.
Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht.
Das steht so im Gesetz. Genauer gesagt, in § 922 Abs. 1 ABGB.
Aber was heißt das in der Praxis?
Unter der Gewährleistung versteht der Jurist, dass der Verkäufer dem Käufer dafür haftet, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Bedungene Eigenschaften sind solche, die man sich ausgemacht hat. Zum Beispiel dass die Wohnung 100 m² Nutzfläche hat und nicht etwa nur 90 m².
RA Mag. Bernd Trappmaier
2100 Korneuburg
Stockerauer Straße 5/5