Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge

Bei einem Einbruch in ein Bankschließfach haftet die Bank dem geschädigten Kunden nur bis zur Höhe eines vereinbarten Haftungshöchstbetrages. Ein geschädigter Kunde sollte sich daher, wenn er nicht selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, jedenfalls dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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