Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages
stellt.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind somit standardisierte Vertragsinhalte, die zur Erleichterung des Vertragsabschlusses (insbesondere) im Massengeschäft verwendet werden.
AGB sind alle Vertragsklauseln, die von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden und nicht im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt
werden.
Um es kurz zu machen: Ja. Jedes Unternehmen ist gut beraten, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Dies gilt auch für Ihr Unternehmen. Es sei denn, Sie haben keine Kunden 😉.
Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Sie nicht für jeden einzelnen Vertrag mit Ihren Kunden individuelle Vereinbarungen und Regelungen aushandeln. Vielmehr schaffen Sie einheitliche
Vertragsbedingungen, die für alle Verträge mit Ihren Kunden gelten. Durch die einheitliche Gestaltung Ihrer Verträge vereinfachen Sie Ihre Organisation und sparen Kosten.
Außerdem können Sie mit Hilfe von AGB Ihre Vertragsbedingungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu Ihrem Vorteil gestalten. Wenn Sie im B2C-Geschäft tätig sind, Ihre Kunden also Verbraucher
sind, gilt dies allerdings nur sehr eingeschränkt. Dazu gleich mehr. Dennoch haben AGB auch im B2C-Bereich viele Vorteile.
Einer der wichtigsten ist wohl, dass Sie mit AGB rechtliche Auseinandersetzungen schon im Vorfeld vermeiden können.
Der Unterschied zwischen B2B (Business-to-Business) und B2C (Business-to-Consumer) liegt in der Zielgruppe. B2B-Unternehmen verkaufen Produkte oder Dienstleistungen an andere Unternehmen. Im
Gegensatz dazu wenden sich B2C-Unternehmen direkt an Endverbraucher.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch im B2B-Bereich unwirksam sein, wenn die Bestimmung einen ungewöhnlichen, für den Vertragspartner nachteiligen Inhalt hat, mit dem er nicht
zu rechnen brauchte. Der Vertrag ist dann ohne die betreffende Klausel wirksam.
Ist eine Klausel an sich gültig, so bedeutet dies noch nicht, dass sie auch wirksam ist. Klauseln, die Nebenbestimmungen (also nicht die beiderseitigen Hauptleistungen) regeln, sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner gröblich benachteiligen. Diese so genannte Inhaltskontrolle gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Eine Besonderheit im B2C-Bereich stellen die Klauseln dar, die nach dem Konsumentenschutzgesetz unzulässig sind. Auch hier gibt es zwei Arten von unwirksamen Klauseln. Einerseits gibt es
Klauseln, die in jedem Fall unwirksam sind, andererseits gibt es Klauseln, die nur dann unwirksam sind, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (was in der Praxis ohnehin selten der Fall
ist).
Ein Beispiel: Unzulässig ist eine Klausel, nach der ein Unternehmer einseitig ein höheres Entgelt verlangen kann, als im Vertrag vereinbart ist. Darunter fallen auch Klauseln, die den Unternehmer
zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigen.
Bei der Verwendung von AGB ist zu beachten, dass der Vertragspartner des AGB-Verwenders in der Regel keinen Einfluss auf die Formulierung der AGB hat. Der Kunde hat in der Regel nur die Wahl, die
AGB zu akzeptieren oder den Vertrag gar nicht erst abzuschließen. Das führt dazu, dass der Kunde die AGB in der Regel gar nicht prüft, wenn er die Leistung des Unternehmers in Anspruch nehmen
will.
Denken Sie einmal an sich selbst: Wie oft akzeptieren Sie bei Internetverträgen die AGB, ohne sie überhaupt zu lesen, weil Sie wissen, dass Sie den Vertrag nicht abschließen können, wenn Sie die
AGB nicht akzeptieren?
Zum Ausgleich sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Klauseln im Streitfall anzufechten. Ergibt die Klauselprüfung durch das Gericht, dass die Klausel z.B. gröblich benachteiligend ist oder gegen
das Gesetz verstößt, dann ist die Klausel nichtig. Das bedeutet, dass sie zur Gänze unwirksam ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie vereinbart worden sind. Diese Vereinbarung muss nicht schriftlich und ausdrücklich erfolgen; AGB können auch mündlich oder schlüssig
vereinbart werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich natürlich die schriftliche Vereinbarung.
Häufig werden die AGB nur auf der Website des Unternehmens veröffentlicht und in der Korrespondenz mit dem Kunden auf die AGB verwiesen. Auch das ist ausreichend. Der Kunde muss die AGB nicht
gesondert unterschreiben, damit sie gelten. Wichtig ist aber, dass es vor Vertragsabschluss ein Dokument gibt, das auf die AGB hinweist. Es reicht nicht aus, erst auf der Rechnung auf die AGB
hinzuweisen. Das ist leider zu spät. Dann gelten die AGB nicht.
Wenn beide Vertragsparteien auf ihre AGB verweisen und den Vertrag abschließen, ohne zu klären, welche der beiden AGB gelten soll (sog. „battle of forms“), werden nur die übereinstimmenden Regelungen Vertragsinhalt. Widersprüchliche Klauseln gelten dann nicht. Und zwar auf beiden Seiten.
Einmal vereinbarte Bedingungen können nur mit Zustimmung des Vertragspartners geändert werden, wobei die gleichen Anforderungen wie bei der ursprünglichen Vereinbarung
gelten.
Es ist möglich, in die AGB eine Änderungsklausel aufzunehmen, die es dem Unternehmer erlaubt, die AGB einseitig zu ändern. Ein Änderungsvorbehalt ist nur wirksam, wenn der Kunde
in den neuen AGB ausdrücklich und unmissverständlich auf die Änderungen hingewiesen wird. Die neuen AGB dürfen nicht zu einer ungewöhnlichen oder unvorhersehbaren Erweiterung der Pflichten des
Kunden führen.
Standardisierte AGB können Risiken bergen, die nicht auf Ihr spezifisches Geschäftsmodell zugeschnitten sind. Wenden Sie sich an einen im Vertragsrecht erfahrenen Rechtsanwalt und lassen Sie sich
Ihre AGB individuell erstellen. Solche AGB sind genau auf Ihr Unternehmen zugeschnitten.
Darüber hinaus empfehle ich einen regelmäßigen AGB-Check, um sicherzustellen, dass Ihre Verträge immer auf dem neuesten Stand sind und gesetzliche sowie geschäftsmodellbedingte Änderungen
berücksichtigen. Lassen Sie Ihre AGB einmal jährlich auf Aktualität prüfen.
Wir kürzlich in den Medien berichtet wurde, haben sich noch unbekannte Täter unrechtmäßig Zutritt zu elektronisch gesicherten Saferäumen verschiedener Kreditinstitute verschafft, mehrere Schließfächer geöffnet und Bargeld und Wertgegenstände in Millionenhöhe gestohlen. Die polizeilichen Ermittlungen laufen. Die Frage, die betroffene Kunden sich aber jetzt schon stellen, lautet:
Unternehmen verwenden gerne Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Das ist auch gut so. Denn sonst müsste in jedem einzelnen Geschäftsfall jeder Vertrag einzeln verhandelt werden.
Wir empfehlen daher jedem Unternehmer dringend die Verwendung von AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen einer Vertragspartei.
Da es mühsam wäre, für jede einzelne Dienstleistung, die von einem Unternehmen erbracht wird, einen eigenen Vertrag anzufertigen, bedienen sich viele Unternehmen allgemeiner Geschäftsbedingungen. So kommunizieren sie mit ihren Kunden klar, zu welchen Bedingungen sie einen Vertrag abschließen möchten.
Vergleicht man das Unternehmen mit einem menschlichen Körper, so ist wie der Körper auch jedes Unternehmen einzigartig. Wie der Körper alltäglich Kleidung braucht, so braucht auch jedes Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen für den alltäglichen Geschäftsverkehr (B2B/B2C).
Allgemeine Geschäftsbedingungen können mit einem Anzug oder Kostüm verglichen werden. Die Wirtschaftskammer bietet Muster für allgemeine Geschäftsbedingungen an.