· 

Frühwarnsystem bei Massenkündigungen

Wann muss ein Arbeitgeber bei Kündigungen das AMS verständigen?

 

Kurz und knapp erklärt.

 

Arbeitgeber müssen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice schriftlich verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse

 

1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit 20 bis 100 Beschäftigten oder

 

2. von mindestens 5% der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder

 

3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 600 Beschäftigten oder

 

4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

 

innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen. Die Anzeige ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten (sog. "Frühwarnsystem": § 45a AMFG).

 

Kündigungen, die vor Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam.

Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass es auf die Absicht eines Arbeitgebers ankommt, eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Arbeitsverhältnisses innerhalb von 30 Tagen aufzulösen. Dies betrifft sowohl Kündigungen als auch einvernehmliche Auflösungen.

Jetzt Termin vereinbaren

RA Mag. Bernd Trappmaier

2100 Korneuburg

Stockerauer Straße 5/5

office@rechtsstandpunkt.at

+43 2262 / 90 1 96