Ein fünfjähriger Kündigungsverzicht beschränkt den Mieter erheblich in seiner Lebensplanung und bietet lediglich dem Vermieter Planungssicherheit, weshalb der Kündigungsverzicht gröblich benachteiligend (iSd § 879 Abs 3 ABGB) und folglich unwirksam ist.
Wird eine Wohnung etwa über eine Internet-Buchungsplattform ständig zur jederzeitigen tage-, wochen- oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei gegebener Nachfrage auch tatsächlich vermietet und liegt der täglich erzielte Untermietzins um mehr als 100 % über dem auf einen Tageswert umgerechneten Hauptmietzins, kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis aufkündigen.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die regionale AMS-Geschäftsstelle schriftlich zu verständigen, wenn sie – bei Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten – beabsichtigen, die Arbeitsverhältnisse von mindestens 5 % der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen (Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG).
Laut OGH wird das Frühwarnsystem schon bei entsprechender Absicht des Arbeitgebers ausgelöst.