Der Verkäufer haftet dem Makler auch bei einem unentgeltlichen Maklervertrag für die entgangene Käuferprovision, wenn er die Durchführung des vermittelten Geschäfts ohne wichtigen Grund vereitelt.
Ausgangslage: Der Makler und die beklagte GmbH haben eine Provisionsvereinbarung getroffen. Nach dieser hat der Makler bei Vermittlung von Investoren für ein Projekt der Beklagten Anspruch auf eine Provision von 2 % der vermittelten Gesamtinvestitionssumme. Der Makler vermittelte Investoren für das Projekt. Die beklagte GmbH gründete eine weitere Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der beklagten GmbH ist. Das Projekt wurde verwirklicht. Die Investoren investierten 4...