Bei einem Einbruch in ein Bankschließfach haftet die Bank dem geschädigten Kunden nur bis zur Höhe eines vereinbarten Haftungshöchstbetrages.
Ein geschädigter Kunde sollte sich daher, wenn er nicht selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, jedenfalls dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen.
Der Verkäufer haftet dem Makler auch bei einem unentgeltlichen Maklervertrag für die entgangene Käuferprovision, wenn er die Durchführung des vermittelten Geschäfts ohne wichtigen Grund vereitelt.