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Mietvertrag · 04. September 2018
Eine Befristung ist nach dem Mietrechtsgesetz nur wirksam und durchsetzbar, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und ein unbedingter Endtermin durch Datum oder Fristablauf vereinbart wurde. Eine vorzeitige Kündigung kann im Mietvertrag vereinbart werden. Die Befristung ist jedoch unwirksam, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses zusätzlich zum Ablauf der Vertragsdauer an eine Auflösungserklärung geknüpft ist.

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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