Ob ein Schuldbeitritt oder nur eine Bürgschaft vorliegt, hängt davon ab, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Bürgschaft beabsichtigt ist.