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Unternehmensrecht · 28. Dezember 2016
In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer müssen auf ihrem Geschäftspapier (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen aber auch e-Mails und Webseiten!) nach § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) folgende Angaben machen: die Firma (bei Einzelunternehmern auch den Namen des Unternehmers) die Rechtsform (z.B. GmbH oder e.U.) den Sitz die Firmenbuchnummer das Firmenbuchgericht Wer der Pflicht dazu nicht nachkommt, kann vom Firmenbuchgericht mit einer Zwangsstrafe dazu angehalten werden!

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RA Mag. Bernd Trappmaier

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