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Wohnungseigentum · 09. Dezember 2016
Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Das steht so im Gesetz. Genauer gesagt, in § 922 Abs. 1 ABGB. Aber was heißt das in der Praxis? Unter der Gewährleistung versteht der Jurist, dass der Verkäufer dem Käufer dafür haftet, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Bedungene Eigenschaften sind solche, die man sich ausgemacht hat. Zum Beispiel dass die Wohnung 100 m² Nutzfläche hat...
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RA Mag. Bernd Trappmaier

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